Wird ein Verfahrensbevollmächtigter vom Schuldner bei Antragstellung beauftragt, richtet sich der Wert somit gem. § 28 Abs. 1 S. 1 RVG grds. nach dem "Wert der Insolvenzmasse". Mit dieser Formulierung hat sich der Gesetzgeber an der in § 58 GKG verwandten wortgleichen Begrifflichkeit orientiert, was sich ohne Zweifel aus dem im Gesetzestext aufgenommenen Klammerzusatz "(§ 58 Gerichtskostengesetz)" ergibt.

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