Eine höhere Pauschvergütung als die bewilligte war nach Ansicht des KG nicht gerechtfertigt. Zum einen sei der Antragsteller durch die große Anzahl der jeweils einzeln vergüteten 400 Verhandlungstage besser gestellt worden als in einem durchschnittlichen Verfahren (st. Rspr. des KG; vgl. u.a. Beschl. v. 4.11.2021 – 1 ARs 35/20, AGS 2020, 116 und v. 23.7.2019 – 1 ARs 12/17). Zum anderen sei auch die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen, die mit 196.948,00 EUR vergütet worden sind, durch den einfach gelagerten Tatvorwurf und den Umstand geprägt gewesen, dass allein die Vielzahl an anwaltlichen Verfahrensbeteiligten, die Feststellung deren An- und Abwesenheiten und (bloße) Anschlusserklärungen einen weiten Raum in den Terminen einnahmen, was das Sitzungsprotokoll des Ursprungsverfahrens eindrucksvoll belegt. Es sei daher hier nicht sonderlich maßgebend, dass die Anzahl der vom Antragsteller hervorgehobenen Beweiserhebungen ohnehin kein Bemessungskriterium i.S.d. § 51 RVG sei. Soweit eine Vielzahl von Beweiserhebungen lange Sitzungstage nach sich ziehe, werde dies mit Längenzuschlägen honoriert, hier mit gewichtigen 129 Zuschlägen nach Nr. 4122 VV i.H.v. insgesamt 27.348,00 EUR. Im Einklang mit den Ausführungen des Bezirksrevisors sei überdies zu berücksichtigten, dass der vom Gesetzgeber angenommenen überdurchschnittlichen Schwierigkeit und Arbeitsbelastung in Schwurgerichtssachen gegenüber erstinstanzlichen Strafsachen vor dem AG oder einer anderen Großen Strafkammer nicht nur durch höhere Verfahrensgebühren, sondern auch durch erhöhte Terminsgebühren Rechnung getragen wird. Diese gelten auch die für diese Verfahren antizipierten besonders intensiven und wegen der Verfahrensdauer gewöhnlich auch deutlich aufwändigeren Vor- und Nachbereitungen der Hauptverhandlungstermine ab, die abgesehen hiervon – ebenso wie die Fertigung von Mitschriften während der Hauptverhandlung – ohnehin zu den selbstverständlichen und daher nicht besonders zu vergütenden anwaltlichen Pflichten gehören. Es komme hinzu, dass die Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine bis zur beginnenden Verhandlung im Trennverfahren den Antragsteller an lediglich 1,2 Verhandlungstagen pro Woche [außerhalb der Feiertage und der Urlaubszeiten] mit einer durchschnittlichen und damit für Schwurgerichtssachen (sechs Stunden, vgl. KG, Beschl. v. 4.11.2021 – 1 ARs 35/20, AGS 2022, 116) unterdurchschnittlichen Länge von viereinhalb Stunden in Anspruch nahmen.