1. Gesetzliche Regelung
a) Gerichtliche Auslagen
Nach Nr. 9003 GKG KV fällt für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung die dort bestimmte Pauschale i.H.v. 12,00 EUR an. Dabei gelten die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften zusammen als eine einzige Sendung.
b) Kostenschuldner
Gem. § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV nur, wer die Versendung der Akten beantragt.
2. Rechtsanwältin als Kostenschuldnerin
Das OVG Münster hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Regelung in § 28 Abs. 2 GKG um eine spezielle Kostenhaftungsregelung für die Aktenversendungspauschale handelt. Mit dieser solle eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner nach den §§ 22 ff. GKG vermieden werden. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des OVG allerdings noch nicht, ob nun die Prozessbevollmächtigte oder die von ihr vertretene Klägerin im Verhältnis zur Staatskasse Schuldnerin der Aktenversendungspauschale ist.
Dem § 100 Abs. 1 VwGO, der bestimmt, dass das Recht auf Akteneinsicht dem Beteiligten zusteht und dessen Wahrnehmung durch Bevollmächtigte auch letztlich im Interesse des Vertretenen erfolgt, lasse sich nicht entnehmen, dass der Mandant Antragsteller und damit Kostenschuldner i.S.v. § 28 Abs. 2 GKG ist. Vielmehr handele es sich bei der Versendung von Akten um eine von § 100 VwGO nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts, für die Nr. 9003 GKG KV einen eigenen Gebühren- (richtig: Auslagen-)tatbestand vorsehe (s. OVG Münster NJW 2013, 2378 und NVwZ-RR 2013, 536).
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte wie hier die Versendung der Akten in seine Kanzleiräume, so erfolge dies regelmäßig nur aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die in der Interessensphäre des Prozessbevollmächtigten und nicht in die Sphäre des von ihm vertretenen Beteiligten fielen. Hieraus folgt nach den weiteren Ausführungen des OVG Münster, dass Kostenschuldner dieser zusätzlichen Leistung der Prozessbevollmächtigte selbst ist. Das OVG hat ferner darauf hingewiesen, dass die beantragte Aktenversendung in die Kanzleiräume ohnehin nur den nach § 67 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Personen möglich sei. Nur ihnen und nicht den von ihnen vertretenen Mandanten könne die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden (s. § 100 Abs. 3 S. 3 VwGO).
Ferner hat das OVG Münster argumentiert, der Rechtsanwalt entscheide darüber, auf welche Weise und an welchen Ort er die Gerichtsakten einsehe. Diese Entscheidung erfolge vorwiegend unter Berücksichtigung der eigenen Interessen des Rechtsanwalts und seiner Arbeitsorganisation.
Dem steht nach den weiteren Ausführungen des OVG Münster nicht entgegen, dass die Anfertigung von Aktenauszügen und Kopien bei einer Aktenübersendung einfacher sei und damit die Aktenübersendung auch im Interesse des Mandanten liege. Dem hat das OVG entgegengehalten, der Antrag des Rechtsanwalts auf Aktenübersendung führe in aller Regel zu seiner erheblichen Arbeitserleichterung. Dies rechtfertige es, die hierdurch entstandenen Auslagen bei dem Rechtsanwalt selbst zu erheben.