In den vergangenen Jahren haben Anzahl und Umfang der Verfahren in Kindschaftssachen enorm zugenommen. Der Arbeitsaufwand für in Kindschaftssachen tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist immens. Die anfallenden Gebühren sind in vielen Fällen nicht ansatzweise kostendeckend. Infolge der geplanten Unterhaltsreform ist außerdem damit zu rechnen, dass die Zahl der Verfahren weiter steigen wird. Der Zugang zum Recht für Kinder und Familien muss aber gewährleistet sein. Daher besteht nach Auffassung der Gebührenreferenten dringender Handlungsbedarf, dem enormen Arbeitsaufwand der Anwaltschaft Rechnung zu tragen.

Zitat

"Deshalb sprachen sich die Gebührenreferenten für die Erhöhung der Verfahrenswerte in sämtlichen Kindschaftssachen von 4.000 auf 5.000 EUR aus sowie die gesonderte Berücksichtigung jedes Kindes bei der Wertberechnung."

Diese Forderung entspricht der von DAV und BRAK aus ihrem gemeinsamen Katalog mit Vorschlägen zur linearen Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung in der 20. Legislaturperiode sowie zu strukturellen Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes,[6] für die sich beide Anwaltsorganisationen aktuell einsetzen (s. oben unter 1.).

Zitat

"Die Gebührenreferenten legen den in Kindschaftssachen tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zudem nahe, die Gerichte (immer wieder) auf die nach § 45 Abs. 3 FamGKG bestehende Möglichkeit, den Wert höher festzusetzen, wenn der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, hinzuweisen."

[6] Ziff. II. Nr. 7 der BRAK-Stellungnahme-Nr. 51/2023: https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2023/stellungnahme-der-brak-2023-51.pdf.

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