Geprüfte Rechtsfachwirtin Birgit Benker: Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltsvergütung (Nr. 7008 VV), RENOpraxis 2024, 8
In ihrem Beitrag befasst sich die Autorin mit einigen Aspekten der Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung.
Zunächst stellt Benker die verschiedenen Besteuerungsverfahren vor, die in einer Anwaltskanzlei anwendbar sein können. Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, auch Soll-Versteuerung genannt, fällt die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszreitraums an, in dem die Leistungen des Rechtsanwalts ausgeführt wurden. Diese Besteuerungsform ist nach den Ausführungen der Autorin häufig bei einer Anwalts-GmbH anzuwenden. Demgegenüber erfolgt bei Umsätzen der Rechtsanwälte die Besteuerung meist nach vereinbarten Entgelten (Ist-Besteuerung). Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinbart worden sind. Sodann geht Benker kurz auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG ein und erörtert deren Voraussetzungen.
In einem weiteren Teil ihres Beitrages befasst sich die Autorin mit der Umsatzsteuer bei Mandanten mit Auslandsbezug, bei der es auf verschiedene Fallkonstellationen ankommen könne. Dies richtet sich nach den Ausführungen von Benker u.a. danach, ob der Ort der Leistung des Rechtsanwalts im Inland liegt und ob die anwaltliche Leistung für einen Unternehmer oder eine Privatperson erfolgt. Bei einer Leistungserbringung an eine Privatperson muss nach den Ausführungen der Autorin unterschieden werden, ob der Mandant seinen Wohnsitz in einem EU-Staat oder in einem Drittland hat. Bei einer Leistungserbringung an einen Unternehmer müsse unterschieden werden, ob der Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland oder in einem EU-Staat habe. Auf diese Unterscheidungen kommt es nach den weiteren Ausführungen von Benker nicht an, wenn Gegenstand der Anwaltstätigkeit Grundstücke sind, die im Inland belegen sind. In diesem Falle sei der Leistungsort stets Deutschland unabhängig davon, ob der Mandant seinen Wohnsitz in einem Staat der EU oder in einem Drittland hat oder ob er Unternehmer ist oder nicht. Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der vorstehend erwähnten Fallgestaltungen verdeutlicht die Autorin anhand mehrerer Beispiele.
Ferner weist Benker in ihrem Beitrag auf die Meldepflicht des Rechtsanwalts in einer Zusammenfassenden Meldung hin, in der der Rechtsanwalt, der sonstige Leistungen für Mandanten erbringt, die im EU-Ausland als Unternehmer tätig sind und dort die Steuern schulden, die einzelnen Mandanten mit ihren jeweiligen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern anzugeben hat.
In einem weiteren Teil ihres Beitrags befasst sich Benker mit der Umsatzsteuer auf durchlaufende Posten, etwa auf Fremdgelder des Mandanten, die keiner Umsatzsteuerpflicht unterlägen. Bei Auslagen müsse der Rechtsanwalt prüfen, ob es sich um durchlaufende Posten oder um steuerbare Leistungen handele. Keiner Umsatzsteuer unterliegen nach den weiteren Ausführungen der Autorin die Beträge, die der Rechtsanwalt im Namen und für Rechnung des Mandanten vereinnahmt oder verausgabt. Dies gelte insbesondere für Positionen, die sich nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechneten, und die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmten. Dies gelte etwa für Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten. Demgegenüber unterliegen Auslagen dann der Umsatzsteuerpflicht, wenn der Rechtsanwalt selbst deren Schuldner ist. Als Beispiele führt Benker Auslagen für Einwohnermeldeamtsanfragen und Gewerbeamtsanfragen an, sofern nicht der Mandanten Rechnungsempfänger ist und die Aktenversendungspauschale. Welche Besonderheiten bei der Berechnung von Umsatzsteuer für Auslagenbeträge zu berücksichtigen sind, die ihrerseits Umsatzsteuer enthalten, erörtert Benker anhand eines Beispiels für Taxikosten, die mit 7 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. In solchen Fällen sei die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV mit 19 % auf den Nettobetrag aufzuschlagen.
Bei Änderung der Umsatzsteuersätze kommt es nach den weiteren Ausführungen von Benker auf den Zeitpunkt der Leistungsempfänger an, also dann, wenn der Rechtsanwalt seine Anwaltstätigkeit vollständig ausgeführt hat. Dieser Zeitpunkt sei mit dem Eintritt der Fälligkeit der Anwaltsvergütung nach § 8 RVG gleichzusetzen, was die Autorin anhand einiger Beispiele verdeutlicht. Ferner weist Benker darauf hin, dass für die Vergütung in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit ein einheitlicher Steuersatz anzusetzen sei. Auch zu diesem Punkt führt die Autorin mehrere Beispiele an.
Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Das gebührenrechtliche Verhältnis der Verfahren über Erlass und Aufhebung bzw. Änderung einer einstweiligen Anordnung, JurBüro 2023, 561
Gem. § 54 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung aufheben oder ändern. Hierzu erforderlich ist ein Antrag, wenn auch das entsprechende Hauptsacheverfahren auf Antrag eingeleitet wird. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Gericht die Entscheidun...