Das AG hat das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. In Lit. und Rspr. sei umstritten, ob eine Gebühr nach Nr. 4141 VV nach dem Tod eines Mandanten grds. noch anfallen könne. In von dem Verteidiger zitierten Entscheidung des LG Leipzig (Beschl. v. 19.6.2020 – 2 Qs 8/20, StraFo 2020, 395 = AGS 2020, 507 = RVGreport 2020, 389) werde die Ansicht vertreten, dass der Anfall einer solchen Gebühr möglich sei, soweit das Gericht nicht bereits anderweitig von dem Tod des Angeklagten erfahren hat.
Nach Auffassung des AG kann jedoch, unabhängig von dem Vorliegen einer Mitwirkungstätigkeit, eine Gebühr nach Nr. 4141 VV nach dem Tod des Mandanten nicht mehr anfallen. Diese Auffassung werde auch von Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., 2021, Rn 15) vertreten. Auch das AG Halle (Saale) (Beschl. v. 8.6.2022 – 322 Ds 285 Js 32704/21) sei dieser Auffassung. Das AG Halle (Saale) verweise darauf, dass bereits der Wortlaut der Gebührenvorschrift erkennen lasse, dass es um "Mitwirkung" an der Entbehrlichkeit" einer Hauptverhandlung gehe, also eine gewisse Einflussnahme (nicht Ursächlichkeit!) auf die entsprechenden Entscheidungen von Gericht und Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrenseinstellung zumindest möglich erscheine. Im Falle des Todes des Angeklagten ende das Strafverfahren jedoch von sich aus, sodass eine Hauptverhandlung nicht erst entbehrlich werde, sondern gar nicht stattfinden könne. Eine Einflussnahme auf den Ausgang des Verfahrens sei dem Verteidiger gar nicht mehr möglich. Da eine Hauptverhandlung nicht – mehr – stattfinden könne, habe der Verteidiger auch grds. keine Gebühr dafür mehr verdient, deren Verlust durch eine Handlung von ihm durch eine Zusätzliche Gebühr zu kompensieren wäre. Dass das Verfahren gem. § 206a StPO später einzustellen sein wird werde, habe dementsprechend rein deklaratorische Bedeutung, ohne dass damit eine weitere Rechtswirkung eintrete, außer dass ggf. Nebenentscheidungen plausibel werden, wie etwa eine Kostenentscheidung. Mit dem Tod des Mandanten ende i.Ü. bereits die Verteidigung, sodass Handlungen nach dem Tod des Angeklagten keine – zusätzlichen – Gebühren auslösen können. Lediglich über die bereits entstandenen Gebühren wären ggf. noch Entscheidungen zu treffen. Auch in einer Entscheidung des AG Kelheim v. 16.8.2022 (6 Ds 408 Js 26519/21, n.v.) sei diese Ansicht mit ähnlicher Begründung vertreten worden.