Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend.
1. Vorab: Bemerkenswert ist, wie das AG mit einem Hinweis auf zwei weitere AG-Entscheidungen und die Literaturstimme von Stollenwerk (a.a.O.) die entgegenstehende Rspr. verschiedener LG und eines AG (LG Leipzig StraFo 2020, 395 = RVGreport 2020, 389; LG Potsdam JurBüro 2013, 586 = RVGreport 2014, 71 = Rpfleger 2013, 648; AG Magdeburg Rpfleger 2000, 154) und anderer Stimmen in der Lit. (AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV 4141 Rn 23; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 4141 Rn 7; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl., 2021, Nr. 4141 VV Rn 14; Mayer/Kroiß/Kori, RVG, 8. Aufl., 2021, Nrn. 4141–4107 VV Rn 4) abtut. Diese werden noch nicht einmal erwähnt, wenn man mal von dem pauschalen Hinweis in "Literatur und Rspr. ist umstritten" absieht.
2. M.E. ist die Argumentation des AG auch nicht zutreffend und zudem widersprüchlich. Entscheidend für das Entstehen der Zusätzlichen Gebühr des Verteidigers ist ein Beitrag – Mitwirkung – an der Einstellung des Verfahrens. Das reicht, wobei die Qualität der Mitwirkung ohne Belang ist. Auch die Ursächlichkeit der Mitwirkung spielt keine Rolle. Das führt das AG insoweit zutreffend zwar aus, stellt dann aber wieder auf "Einflussnahme" ab. Was ist aber "Einflussnahme" anderes als Ursächlichkeit? Hier argumentiert das AG also widersprüchlich. Ohne Belang ist m.E. für die Frage des Entstehens der Gebühr Nr. 4141 VV auch, ob das Verfahren ggf. auch ohne Mitwirkung des Verteidigers hätte eingestellt werden, also beendet, werden müssen. Auch insoweit stellt das AG im Grunde dann doch wieder auf "Ursächlichkeit" ab. Die Auffassung des AG wird auch nicht dadurch gestützt, dass das AG darauf verweist, dass mit dem Tode des Mandanten die Verteidigung ende. Denn dabei wird übersehen, dass es auch nach dem Todes des Mandanten sehr wohl noch "Abwicklungstätigkeiten" gibt, die ggf. beim Verteidiger, wenn dadurch eine Gebühr entsteht, honoriert werden müssen. Und zu diesen Abwicklungstätigkeiten gehört dann eben auch die Mitteilung, dass der Mandant verstorben ist und damit das Verfahren nach § 206a StPO wegen eines endgültigen Verfahrenshindernisses eingestellt werden muss.
3. Es ist bedauerlich, dass leider der Beschwerdewert nicht erreicht ist/war. Mich hätte schon interessiert, wie sich im Beschwerdeverfahren das zuständige LG Regensburg positioniert hätte.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 3/2024, S. 120 - 121