Der Mandant hatte den Anwalt beauftragt, ein Schreiben zu entwerfen, das später gegebenenfalls an seine Ehefrau abgeschickt werden solle. Der Anwalt hat dieses Schreiben auch entworfen. Zur Absendung an die Ehefrau ist es jedoch nicht mehr gekommen. Der Anwalt hat daraufhin eine Geschäftsgebühr abgerechnet. Der Mandant ist dagegen der Auffassung, die Tätigkeit könne lediglich als Beratung abgerechnet werden.

Das AG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg.

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