Der für den Beklagten und seine Unternehmen längere Zeit steuerberatend tätig gewesene Kläger machte gegen diesen per Mahnbescheid die Vergütung aus einem "Dienstleistungsvertrag" unter Bezugnahme auf die Rechnungen 327/02 vom 28.5.2002 über 1.331,10 EUR und 362/02 vom 27.6.2002 über 56,00 EUR geltend. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 1.2.2006 zugestellt. Der Beklagte hat bestritten, den Dienstlohn von 1.387,10 EUR zu schulden, und die Einrede der Verjährung erhoben. Die im Mahnbescheid bezeichneten Rechnungen will er nicht erhalten haben.

Die Klage führte in erster Instanz zur Verurteilung. Die Berufung des Beklagten blieb mit Ausnahme eines späteren Zinsbeginns erfolglos. Mit der vom LG zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Klage. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

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