1. Zutreffend hat das AG das so genannte Arbeitslosengeld II (Hartz IV) von 751,20 EUR dem Antragsgegner als Einkommen gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO im Rahmen der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugerechnet. Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) ist zumindest dann, wenn der Empfänger daneben weitere Einkünfte – z.B. Kindergeld, was auch hier zutrifft – bezieht (BGH FamRZ 2008, 781, 782; OLG Koblenz OLGR 2008, 122 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 155), Einkommen, nach h.M. aber in jedem Falle (OLG Stuttgart OLGR 2008, 390, 391; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn 218/238; Götsche, FamRB 2008, 141, 142 sowie jurisPR-FamR 24/2006, Nr. 3; wohl auch OLG Zweibrücken OLGR 2005, 947; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl. 2007, Rn 50).
Zuzüglich des dem Antragsteller zuzurechnenden Kindergeldes von 154,00 EUR stehen ihm so 905,20 EUR im Monat zur Verfügung.
2. Dem stehen monatliche Ausgaben in Höhe von rund 870,00 EUR gegenüber, wie das AG zutreffend ausgeführt hat. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner auch nicht. Soweit er darüber hinaus weitere Kosten für sein Kfz (Haftpflichtversicherung und Steuern) geltend macht, ist dem nicht zu folgen.
Der Abzug von Versicherungsbeträgen richtet sich nach den §§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a ZPO i.V.m. 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen sind dabei abzuziehen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
Zwar ist der Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbeiträge sind aber nicht schon deshalb als besondere Belastung zu berücksichtigen, weil sie gesetzlich vorgeschrieben sind; vielmehr kommt es jeweils darauf an, ob der Fahrzeugbesitz selbst erforderlich ist (AG Regensburg JurBüro 1994, 479). Die Abzugsfähigkeit der Kosten eines PKW erfordert daher, dass der Antragsteller diesen insbesondere zwecks Ausübung eines Berufes oder aus sonstigen dringenden Gründen benötigt (OLG Dresden OLGR 2002, 55, 56; AG Regensburg a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskosten- und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn 254 m. w. Nachw.; im Ergebnis auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 646).
Eine derartige dringende Notwendigkeit hat der Antragsgegner aber in keiner Weise dargetan. Obgleich das AG hierauf auch noch in der Nichtabhilfeentscheidung hingewiesen hat, fehlt insoweit jegliches Vorbringen des Antragsgegners.
Damit können die für die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgebrachten Kosten nicht in Abzug gebracht werden. Gleiches gilt zwangsläufig für die insoweit gezahlte Kfz-Steuer.
Vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass das AG in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend die Rechtsschutzversicherungsbeiträge nicht als Abzugspositionen anerkannt hat. Bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich im hiesigen Fall nicht um eine zwingend gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, sodass eine Berücksichtigung hiernach ausscheidet. Aber auch unter Beachtung der Angemessenheit dieser Versicherung kann eine Abzugsfähigkeit nicht anerkannt werden. Die Angemessenheit einer Versicherung richtet sich danach, ob diese Versicherung im Einzelfall erforderlich und sinnvoll ist, ob also der Versicherte ein Bedürfnis für den Abschluss einer solchen Versicherung hat. Die Umstände des Einzelfalls sind insoweit zu betrachten, wobei insbesondere die Höhe eines eventuellen Schadens und die allgemeine Einkommenssituation des Bedürftigen zu bewerten sind. Unter Beachtung des Kosteninteresses der Allgemeinheit sind nur zwingend notwendig erscheinende Versicherungen, die wirtschaftlich betrachtet existenzbedrohende Schäden vom Bedürftigen abwehren sollen, zu finanzieren (kritisch auch Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl. 2007, Rn 84). Nach Maßstab dessen handelt es sich bei Rechtsschutzversicherungen jedenfalls nicht im Allgemeinen um eine notwendige und daher von der Allgemeinheit auch nicht zu finanzierende Versicherung.
Mitgeteilt von RiOLG Frank Goetsche, Brandenburg