1. Die gem. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rspr. die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies ist u.a. der Fall, wenn einer Partei der Zugang zu dem von der ZPO eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, da dies den Anspruch der Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (BGH WuM 2004, 352 = BeckRS 2004, 04908 = BGHR 2004, 1102 [1103]). Das ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluss beruht darauf, dass das Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten anhand von Kriterien bewertet hat, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrund dessen hat es unzutreffend angenommen, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit einer Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600,00 EUR sei nicht erreicht.
2. Die Beschwer eines Beklagten durch ein Urteil auf Feststellung der Nichtbeendigung eines Mietverhältnisses bestimmt sich gem. § 8 ZPO nach dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses (Senat NZM 1999, 21). Zutreffend und unangefochten ist das Berufungsgericht insoweit von einem Betrag von 390,00 EUR ausgegangen.
Soweit das Berufungsgericht davon aber einen Abschlag von 50 % vornimmt, weil es sich lediglich um einen Feststellungsantrag handele, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass bei positiven Feststellungsklagen ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen ist. Der Abschlag beträgt regelmäßig 20 %; zweifelhafte Realisierbarkeit eines Anspruchs oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts können einen höheren Abschlag rechtfertigen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16 "Feststellungsklagen" m. Rspr.-Nachw.). Die Vornahme eines Abschlags hat ihren Grund darin, dass der Wert des positiven Feststellungsantrags regelmäßig unter demjenigen eines entsprechenden Zahlungsantrags liegt.
3. Dieser Gesichtspunkt greift aber bei der Festsetzung der Beschwer nach § 8 ZPO nicht durch. Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Wertbemessung hat der Gesetzgeber in § 8 ZPO – ebenso wie für die Bemessung des Gebührenstreitwerts in § 41 Abs. 1 GKG – ein sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt ("Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses"). Solche Streitigkeiten werden regelmäßig und typischerweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen (Wöstmann, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 8 Rn 11). Schon seinem Wortlaut nach zielt § 8 ZPO in erster Linie auf Feststellungsklagen ab (BGH NJW 1958, 1291). In Rspr. und Schrifttum besteht deshalb Einigkeit, dass für die Bewertung eines Feststellungsantrags, der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen ist (BGH NJW 1958, 1291; Zöller/Herget, § 8 Rn 5; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 8 Rn 3; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 8 Rn 18; Wöstmann, in: MünchKomm-ZPO, § 8 Rn 11). Der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 600,00 EUR ist damit erreicht.
4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Denn sie hat insoweit beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Über diesen Antrag wird das Berufungsgericht zunächst zu entscheiden haben (vgl. BGH WuM 2004, 352 = BeckRS 2004, 04908 = BGHR 2004, 1102 [1103]).