Eine Klausel, nach der der Versicherer nicht die Kosten trägt, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen, ist dahin zu verstehen, dass die Klausel über den Hauptanwendungsfall des Vergleichs hinaus nur dann eingreifen soll, wenn bei der gütlichen Erledigung des Rechtsstreits eine – ausdrückliche oder konkludente – Regelung über die Kosten erfolgt. Soweit sich der Versicherungsnehmer jedoch keinerlei Kostenerstattungsansprüche begibt, ist die Klausel nicht anwendbar.

LG München I, Urt. v. 2.10.2008–31 S 9253/07

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