ARB 75 § 2 Abs. 3a

Leitsatz

Eine Klausel, nach der der Versicherer nicht die Kosten trägt, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen, ist dahin zu verstehen, dass die Klausel über den Hauptanwendungsfall des Vergleichs hinaus nur dann eingreifen soll, wenn bei der gütlichen Erledigung des Rechtsstreits eine – ausdrückliche oder konkludente – Regelung über die Kosten erfolgt. Soweit sich der Versicherungsnehmer jedoch keinerlei Kostenerstattungsansprüche begibt, ist die Klausel nicht anwendbar.

LG München I, Urt. v. 2.10.2008–31 S 9253/07

1 Aus den Gründen

Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Erstgerichts, das der Anspruch des Klägers nach § 5 Abs. 4 b ARB ausgeschlossen ist.

Auch wenn in der Klausel der Begriff der "gütlichen Erledigung" dahin zu verstehen ist, dass jede abschließende Bereinigung einer Rechtsschutzangelegenheit durch freiwilliges Absehen von der Durchsetzung des ursprünglich angestrebten Ziels gemeint ist und nicht einen Vergleichsabschluss voraussetzt, so ist doch die Klausel unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Regelungen und damit auch der systematischen Stellung als Ausnahmevorschrift zu beurteilen.

Insbesondere aus dem einhelligen Ziel der Vorschrift "unnötige" Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmer zulasten der Versichertengemeinschaft zu vermeiden, ergibt sich, dass die Klauseln über den Hauptanwendungsfall des Vergleichs hinaus nur dann eingreifen, wenn eine – ausdrücklich oder konkludente Regelung über die Kosten erfolgt. Soweit sich demgegenüber – wie hier – der Versicherungsnehmer keinerlei Kostenerstattungsansprüche bedingt, sind die Klauseln nicht anzuwenden. Im Ergebnis bleibt in diesem Fällen der Rechtsschutzversicherer zur uneingeschränkten Leistung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich mehrere materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Gegenseite bestehen.

Der Versicherer kann sodann entscheiden, inwieweit eventuelle Kostenerstattungsansprüche aus übergegangenem Recht weiterhin geltend gemacht werden sollen. Der Versicherungsnehmer hat ihn im Rahmen der ARB bei der Durchsetzung zu unterstützen. Allein diese Auslegung wird dem Ziel der Rechtschutzversicherung gerecht, grundsätzlich dem Versicherungsnehmer das Risiko der Realisierbarkeit von Kostenerstattungsansprüchen abzunehmen (vgl. zum Ganzen: Schneider, VersR 2004, 301).

Der Anspruch auf Freistellung ist jedoch in der Höhe auf 151,38 EUR beschränkt, da bei den Anwaltskosten von einem Gegenstandswert von allenfalls 1.200,00 EUR auszugehen ist.

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