Lässt der Gläubiger eine titulierte Forderung durch seinen Anwalt per Gerichtsvollzieher beitreiben und zahlt der Schuldner die Forderung in mehreren Raten über den Gerichtsvollzieher an den Anwalt, so ist die dadurch ausgelöste Hebegebühr des Anwalts nicht erstattungsfähig.

AG Freiburg, Beschl. v. 16.12.2008–82 M 13680/08

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