Die Beklagte hat den Kläger aufgrund des bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags im beantragten Umfang von den Gebühren des Rechtsanwalts freizustellen, da der Kläger in diesem Umfang einer Gebührenforderung seines Rechtsanwalts ausgesetzt ist.

1.  Der Rechtsanwalt des Klägers hat gem. § 14 RVG seine Gebühren derart festgesetzt, dass der Kläger nach Abzug der bereits erfolgten Teilzahlungen noch einer Restforderung in Höhe von 160,65 EUR ausgesetzt ist.

2.  Die Festsetzung des Rechtsanwalts ist im vorliegenden Fall für den Kläger bindend, da ein Ermessungsmissbrauch nicht vorliegt, § 14 RVG, § 315 Abs. 1, 3 BGB (vgl. Hartmann, KostG, § 14 Rn 1, 24).

Strittig ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nur, ob der Rechtsanwalt des Klägers berechtigt ist, hinsichtlich der Verwaltungsverfahrensgebühr Nr. 5103 VV und der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV über eine Mittelgebühr in Höhe von jeweils 135,00 EUR hinaus jeweils 202,50 EUR vom Kläger zu verlangen.

Gem. § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Die Ermessungsausübung des Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall zumindest dergestalt, dass ein Ermessungsmissbrauch nicht angenommen werden kann.

Der Rechtsanwalt des Klägers hat alle maßgeblichen Kriterien berücksichtigt und ist zu einer Festsetzung gelangt, die jedenfalls nicht unbillig ist.

Der Rechtsanwalt hat unstreitig zutreffend berücksichtigt, dass der Umfang seiner Tätigkeit überdurchschnittlich groß war.

Ebenfalls teilt das Gericht die Ansicht des Klägers, dass die Bedeutung der Angelegenheit überdurchschnittlich groß war. Zwar begründet eine Geldbuße von 300,00 EUR bei einem Rahmen von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR diese Wertung nicht. Die Bedeutung der Angelegenheit ist jedoch deshalb überdurchschnittlich, weil der Bußgeldbescheid zudem ein Fahrverbot von zwei Monaten vorsah und der Kläger unstreitig als selbständiger Architekt entscheidend auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Zudem liegen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers unstreitig deutlich über dem Durchschnitt der Bevölkerung.

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schwierigkeit der Angelegenheit eher gering war, ist ein Aufschlag von 50 % auf die Mittelgebühr daher jedenfalls nicht unbillig.

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