Dem Kläger steht kein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. Der gezahlte Kostenvorschuss ist durch die entstandenen Gebühren vollständig aufgebraucht.
Der Kläger ist nach §§ 675, 611 BGB verpflichtet, dem Beklagten ein Honorar zu zahlen. Dieses ist mit 758,75 EUR zutreffend berechnet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV.
Unstreitig wurde der Beklagte beauftragt und keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Geschuldet ist also die übliche Vergütung i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB.
Das ist vorliegend eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV aus dem unstreitigen Streitwert von 55.390,16 EUR. Das sind 1.459.90 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Soweit der Kläger diese nur in Höhe einer ehemaligen Beratungsgebühr geltend macht, folgt daraus nicht, dass die Geschäftsgebühr nicht entstanden ist.
Das Honorar ist nicht lediglich als Beratungsgebühr nach § 34 RVG zu berechnen, die der Höhe nach auf 190,00 EUR bzw. 250,00 EUR beschränkt ist.
§ 34 RVG findet keine Anwendung, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Beklagte lediglich einen Rat oder eine Auskunft erteilt hat. Lediglich in diesem Fall besteht die Gebührenbeschränkung nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG. Die Abgrenzung zwischen reiner Ratsgebühr (§ 34 RVG) und Geschäftsgebühr ist schwierig (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, § 34 Rn 10, 11).
Jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt nach außen tätig wird. Entscheidend ist, ob der Auftrag nach Art und Umfang der Tätigkeit über eine Ratserteilung hinausgeht (AG Augsburg – 11 C 5464/98).
Dem ist hier so. Bereits die Prüfung der notariellen Urkunde ist ein Indiz dafür. Allerdings ist in der Rspr. umstritten, ob die Prüfung eine Tätigkeit ist, die über den Rahmen einer Beratung nach § 34 RVG hinausgeht (s. z.B. AG Hamburg-Altona – 316 C 87/07 m. w. Nachw.).
Spätestens aber mit der vom Kläger in Auftrag gegebenen Unterhaltsberechnung wird der Rahmen der Beratung verlassen und es entsteht eine Geschäftsgebühr. Der Kläger hat selbst vorgetragen, den Unterhalt berechnen lassen zu wollen.
Der Beklagte hat auch nicht eingeräumt, dass der Umfang seiner Tätigkeit lediglich eine Beratungsgebühr rechtfertigt. Die Abrechnung auf Basis der ehemaligen Nr. 2100 VV kann nicht in diesem Sinne verstanden werden. Der Beklagte hat betont, dass es sich um ein Entgegenkommen seinerseits handelt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Winkler, Kenzingen