Unternimmt ein Anwalt eine Geschäftsreise anlässlich mehrerer Angelegenheiten, in der Regel anlässlich mehrerer Gerichtstermine in verschiedenen Verfahren, dann sind die Reisekosten anteilig aufzuteilen. Es gilt nicht § 7 Abs. 2 RVG wonach jeder Auftraggeber in der Höhe haftet, in der er haften würde, wenn die Tätigkeit alleine für ihn ausgeübt worden wäre. Vorzugehen ist vielmehr wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
  Zunächst sind die tatsächlichen (erstattungsfähigen) Gesamtkosten zu berechnen.
  Sodann sind die fiktiven Einzelreisekosten zu ermitteln, die angefallen wären, wenn der Anwalt die Reisen für jeden Mandanten einzeln durchgeführt hätte.
  Schließlich muss noch die Summe der Kosten der fiktiven einzelnen Reisen errechnet werden.
  Alsdann werden die fiktiven Einzelreisekosten des Mandanten mit der Summe der tatsächlichen erstattungsfähigen Reisekosten multipliziert und durch den Gesamtbetrag aller fiktiven Reisekosten dividiert. Es gilt also folgende Formel:

Fiktive Einzelreisekosten des Mandanten x tatsächliche erstattungsfähige Gesamtreisekosten/Summe aller fiktiven Einzelreisekosten

 
Praxis-Beispiel

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Für Mandant A fährt er zum LG Bonn und anschließend für Mandant B zum LG Koblenz. Das LG Bonn liegt 30 km von der Kanzlei entfernt, das LG Koblenz 120 km, die Entfernung zwischen LG Bonn und LG Koblenz beträgt 100 km.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

(1)  Tatsächliche erstattungsfähige Gesamtreisekosten

 
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV ([30 + 100 + 120 km] x 0,30 EUR/km) 75,00 EUR
Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV 35,00 EUR
Gesamt 110,00 EUR

(2)  Fiktive Einzelreisekosten

Mandant A:

 
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV (2 x 30 km x 0,30 EUR/km) 18,00 EUR
Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV 20,00 EUR
Gesamt 38,00 EUR

Mandant B:

 
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV (2 x 120 km x 0,30 EUR/km) 72,00 EUR
Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV 35,00 EUR
Gesamt 107,00 EUR
 
(3)  Summe der fiktiven Einzelreisekosten (38,00 EUR + 107,00 EUR =) 145,00 EUR

(4)  Anteilige Kosten

 
Mandant A hat zu zahlen: 38,00 EUR x 110,00 EUR/145,00 EUR 28,83 EUR
Mandant B hat zu zahlen: 107,00 EUR x 110,00 EUR/145,00 EUR 81,17 EUR
Gesamt 110,00 EUR

Norbert Schneider

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?