Unternimmt ein Anwalt eine Geschäftsreise anlässlich mehrerer Angelegenheiten, in der Regel anlässlich mehrerer Gerichtstermine in verschiedenen Verfahren, dann sind die Reisekosten anteilig aufzuteilen. Es gilt nicht § 7 Abs. 2 RVG wonach jeder Auftraggeber in der Höhe haftet, in der er haften würde, wenn die Tätigkeit alleine für ihn ausgeübt worden wäre. Vorzugehen ist vielmehr wie folgt:
Zunächst sind die tatsächlichen (erstattungsfähigen) Gesamtkosten zu berechnen. | |
Sodann sind die fiktiven Einzelreisekosten zu ermitteln, die angefallen wären, wenn der Anwalt die Reisen für jeden Mandanten einzeln durchgeführt hätte. | |
Schließlich muss noch die Summe der Kosten der fiktiven einzelnen Reisen errechnet werden. | |
Alsdann werden die fiktiven Einzelreisekosten des Mandanten mit der Summe der tatsächlichen erstattungsfähigen Reisekosten multipliziert und durch den Gesamtbetrag aller fiktiven Reisekosten dividiert. Es gilt also folgende Formel: |
Fiktive Einzelreisekosten des Mandanten x tatsächliche erstattungsfähige Gesamtreisekosten/Summe aller fiktiven Einzelreisekosten
Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Für Mandant A fährt er zum LG Bonn und anschließend für Mandant B zum LG Koblenz. Das LG Bonn liegt 30 km von der Kanzlei entfernt, das LG Koblenz 120 km, die Entfernung zwischen LG Bonn und LG Koblenz beträgt 100 km.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
(1) Tatsächliche erstattungsfähige Gesamtreisekosten
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV ([30 + 100 + 120 km] x 0,30 EUR/km) | 75,00 EUR |
Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV | 35,00 EUR |
Gesamt | 110,00 EUR |
(2) Fiktive Einzelreisekosten
Mandant A:
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV (2 x 30 km x 0,30 EUR/km) | 18,00 EUR |
Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV | 20,00 EUR |
Gesamt | 38,00 EUR |
Mandant B:
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV (2 x 120 km x 0,30 EUR/km) | 72,00 EUR |
Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV | 35,00 EUR |
Gesamt | 107,00 EUR |
(3) Summe der fiktiven Einzelreisekosten (38,00 EUR + 107,00 EUR =) | 145,00 EUR |
(4) Anteilige Kosten
Mandant A hat zu zahlen: 38,00 EUR x 110,00 EUR/145,00 EUR | 28,83 EUR |
Mandant B hat zu zahlen: 107,00 EUR x 110,00 EUR/145,00 EUR | 81,17 EUR |
Gesamt | 110,00 EUR |
Norbert Schneider
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