SGG §§ 172 Abs. 1, 197 Abs. 2, 178 S. 1, 189 Abs. 2, 193, 177; RVG §§ 59, 56 Abs. 2; GKG § 66

Leitsatz

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgewiesen wurde, ist wegen der besonderen Regelungen des SGG unzulässig.

LSG Saarland, Beschl. v. 29.1.2009 – L 1 B 16/08 R

1 Sachverhalt

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des SG, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG zurückgewiesen wurde.

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in dem dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und ihm die im Rubrum aufgeführte Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde. Der Rechtsstreit fand durch Annahme eines Angebots der Beklagten seine Erledigung.

Nachdem das SG sodann auf Grundlage des § 193 SGG die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet hatte, hat der Kläger Kostenfestsetzung gegen die Beklagte beantragt. Gegen die sodann eingereichte Kostenrechnung hat sich die Beklagte gewandt und u.a. vorgetragen, eine Terminsgebühr könne nicht geltend gemacht werden, da das Verfahren durch einen schriftlichen Vergleich beendet worden sei.

Mit Beschluss setzte sodann der zuständige Urkundsbeamte des SG die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten fest. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das SG unter Verweis auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und ausgeführt, die Entscheidung sei gem. § 193 Abs. 2 (wohl: § 197 Abs. 2) SGG endgültig.

Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt und unter Berufung auf § 59 Abs. 2 RVG i.V.m. § 66 GKG u.a. die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei statthaft. Darüber hinaus sei die streitige Gebühr unbillig.

2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des SG ist bereits unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine "andere" Bestimmung ergibt sich dabei vorliegend aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach das SG über Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig entscheidet. Dies entspricht der Systematik des SGG, das auch in weiteren Vorschriften (vgl. §§ 178 S. 1 und 189 Abs. 2 SGG) vorsieht, dass gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten lediglich das SG angerufen werden kann, das dann über die Erinnerung entscheidet, ohne dass hiergegen eine Beschwerde möglich ist.

Nachdem es vorliegend nicht um die Festsetzung von PKH-Gebühren gegen die Staatskasse geht, ist hier § 197 Abs. 2 SGG auch einschlägig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 197 Rn 3 und 5). Die von der Beklagten angeführte Regelung in § 59 Abs. 2 RVG i.V.m. § 66 GKG betrifft dagegen die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs der Staatskasse aufgrund eines in § 59 Abs. 1 RVG angeordneten gesetzlichen Forderungsübergangs, wenn zuvor eine Befriedigung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 197 Abs. 2 SGG sind auch gegeben. Der Urkundsbeamte des SG hat auf Grundlage des Kostenbeschlusses des SG auf Antrag der Klägervertreterin einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und darin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte das SG angerufen, welches die Erinnerung zurückgewiesen und damit "endgültig" i.S.d. § 197 Abs. 2 SGG entschieden hat. Somit ist die vorliegende Beschwerde unzulässig (vgl. auch LSG Berlin, Beschl. v. 14.10.2003 – L 5 B 14/02 RJ u. v. 28.2.2005 – L 9 B 166/02 KR; LSG für das Saarland, Beschl. v. 11.9.2007 – L 8 B 5/07 AL).

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