ZPO § 91; RVG VV Nrn. 3101 Nr. 2, 3104

Leitsatz

Wird in einem Termin über nicht anhängige Gegenstände lediglich erörtert oder verhandelt, so sind die hierdurch ausgelösten (Mehr-)Kosten nicht von der Kostenentscheidung des Gerichts erfasst und daher nicht erstattungsfähig.

LG Bonn, Beschl. v. 12.12.2008–8 T 185/08

1 Aus den Gründen

Gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV erwachsen dem Rechtsanwalt Gebühren, soweit in einem Rechtsstreit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden. Eine Festsetzung dieser Gebühren ist indes mangels einer Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ausgeschlossen. In diesem Verfahren wird lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Ein solcher prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht nur bei Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, setzt also voraus, dass die Streitsache rechtshängig geworden ist (Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rn 14). Es können daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (Musielak/Wolst, a.a.O. § 104 Rn 5).

Das AG hat lediglich über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und damit über die Kosten, die wegen des Streits über die bei ihm rechtshängige Forderung von 606,16 EUR angefallen sind. Die aus den Verhandlungen über die nicht rechtshängig gemachten weiteren Forderungen eventuell erwachsenen Gebühren sind daher zu Recht nicht festgesetzt worden (vgl. auch BGH, Beschl. v. 9.10.2008 – VII ZB 43/08, AGS 2008, 582).

2 Hinweis der Schriftleitung

Das Gericht bestätigt damit die Vorentscheidung des AG Siegburg.[1] Ebenso BGH[2] und LG Lübeck.[3]

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