RVG §§ 7, 15, 22; VV RVG Nr. 1008
Leitsatz
Ein gemeinsamer Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn mehrere Mandanten ihre individuellen Rechte aus ein und demselben Vertrag geltend machen (hier: auf Verschaffung von Bruchteilseigentum). Die Begriffe Streitgegenstand und Angelegenheit sind nicht identisch. Dem anwaltlichen Mehraufwand wird durch die Addition der Werte der verschiedenen Gegenstände (§ 22 RVG) Rechnung getragen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 26.6.2008–14 W 404/08
1 Sachverhalt
Die Beklagte war aufgrund notariellen Kaufvertrages verpflichtet, den beiden Klägern Bruchteilseigentum zu je 1/2 zu verschaffen. Da die Verkäuferin diese Verpflichtung nicht erfüllte, nahmen die beiden Kläger sie auf Auflassung "zu je hälftigem Miteigentum" in Anspruch. Damit waren die Kläger in zweiter Instanz erfolgreich. Die Beklagte hat sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Anschließend beantragten die Kläger die Festsetzung ihrer Kosten, darunter auch eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr. Der Rechtspfleger hat die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG abgesetzt, da es an einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber hinsichtlich desselben Streitgegenstandes fehle.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde, die jedoch keinen Erfolg hatte.
2 Aus den Gründen
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Wertgebühr (§ 2 RVG und Nr. 3100 VV). Die Erhöhung einer Wertgebühr bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit tritt nur ein, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV). Aus der Gesetzesfassung ergibt sich, dass Angelegenheit und Gegenstand nicht dasselbe sind.
Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft, dass der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Kläger in derselben Angelegenheit (§ 7 Abs. 1 RVG) tätig war. Der Anwalt erhält in einem derartigen Fall die Gebühren nur einmal (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 RVG).
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezieht. Dabei wird der Gegenstand durch den Auftrag des Mandanten bestimmt (vgl. BGH AnwBl 1984, 501; ZIP 1995, 118, 122; NJW 2004, 1043, 1045). Hier hatten die gemeinsamen Prozessbevollmächtigten von jedem Kläger den Auftrag, dessen Anspruch auf Verschaffung je hälftigen Miteigentums geltend zu machen. Zwischen den jeweiligen Rechten fehlt eine Verknüpfung, die eine Gegenstandsidentität begründet.
Die Beschwerde sieht das anders und meint, ein gemeinsamer Gegenstand liege deshalb vor, weil die Rechte beider Kläger auf demselben Vertrag beruhen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der gebührenrechtliche Begriff des Gegenstandes kann mit dem zivilprozessualen Begriff des Streitgegenstandes gleichgesetzt werden (so Bischof, in: RVG Kompaktkommentar, 2. Aufl., Rn 41 zu § 15 RVG m. w. Nachw.). Leiten verschiedene Personen aus einem einheitlichen Vertrag Ansprüche ab, die jeweils nur ihnen höchstpersönlich zustehen, lässt sich unter keinem tragfähigen Gesichtspunkt die Ansicht vertreten, beim Begehren der Anspruchsteller handele es sich um denselben Streitgegenstand im zivilprozessualen Sinne.
Dabei ist den Klägern durchaus darin beizupflichten, dass anwaltlicher Mehraufwand entsteht, wenn der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Berechtigte aus ein- und demselben Vertrag vertritt. Dem trägt § 22 Abs. 1 RVG jedoch dadurch Rechnung, dass die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden.
Aus § 1011 BGB ergibt sich schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil die Kläger hier keine Ansprüche aus bereits bestehendem Miteigentum geltend gemacht haben. Ebenso wenig kommt es für die gebührenrechtliche Frage darauf an, ob die Kläger notwendige Streitgenossen waren (§ 62 ZPO), was im Übrigen zu verneinen sein dürfte (vgl. BGH NJW 1985, 385).
Der Hinweis der Kläger, es widerspreche der Prozessökonomie, ihre jeweiligen Ansprüche in verschiedenen Prozessen geltend zu machen, geht am Problem vorbei. Derartiges hat niemand von den Klägern verlangt. Im Übrigen belegt die Tatsache, dass die Geltendmachung in verschiedenen Prozessen möglich gewesen wäre, dass es sich um verschiedene Gegenstände handelt.
Nach alledem hat der Rechtspfleger die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV zu Recht verneint.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz