Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG jedenfalls kraft ausdrücklicher Zulassung zulässig. Sie hat Erfolg und führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung letztlich zur antragsgemäßen Festsetzung auch der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV aus einem Streitwert von 5.900,00 EUR (statt 3.000,00 EUR). Diese Terminsgebühr ist gem. § 48 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse zu erstatten.
1. Die Terminsgebühr ist auch in Bezug auf die bislang nicht rechtshängigen Ansprüche angefallen.
Aus dem Sitzungsprotokoll ist ersichtlich, dass dort Fragen des Ehegattenunterhalts und des Sonderbedarfs erörtert wurden, die bislang nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Der Anfall der Terminsgebühr folgt aus Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Dass eine Terminsgebühr auch hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche anfallen kann, bestätigt Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV; diese betrifft die Frage der Anrechnung der Terminsgebühr, wenn hinsichtlich der nichtrechtshängigen Ansprüche eine Terminsgebühr in einer anderen Angelegenheit entsteht.
2. Die die Terminsgebühr auslösende Erörterung der nicht rechtshängigen Ansprüche wird hier von der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung umfasst.
Der maßgebliche Umfang der Bewilligung ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht aus dem Gesetz (§ 48 Abs. 3 RVG, § 624 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren betrifft den Kindesunterhalt, keine Ehesache. Maßgeblich sind mithin die Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, § 48 Abs. 1 RVG. Hier hat das Berufungsgericht in der Sitzung im Nachgang zum abgeschlossenen Vergleich beschlossen: "Die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe bezieht sich auch auf den abgeschlossenen Vergleich." Damit hat es hinreichend deutlich gemacht, dass der Abschluss des Vergleichs von der Prozesskostenhilfegewährung erfasst sein sollte.
Der Begriff "abgeschlossener Vergleich" umfasst im Zweifel auch die Verhandlungen und Erörterungen, die – wie hier – dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sind. Hier gelten dieselben Überlegungen, die zu einer weiten Auslegung des Begriffs "Abschluss eines Vertrages" im Sinne des § 48 Abs. 3 RVG angeführt werden. Mit der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesache soll vermieden werden, dass diese gesondert anhängig gemacht werden müsste, um hierfür Prozesskostenhilfe zu erhalten. Diesem Bestreben würde es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe zwar den Abschluss des Vergleichs auch über die Folgesache, nicht aber die im Zuge der vorangegangenen Erörterungen angefallene Terminsgebühr umfasste (vgl. OLG Saarbrücken 4.4.2008–6 WF 19/08, OLGR 2008, 823 [= AGS 2009, 77]; OLG Stuttgart v. 18.1.2008–8 WF 12/08, JurBüro 2008, 306; OLG Köln v. 17.9.2007–25 WF 204/07, AGS 2007, 547; OLG Koblenz v. 6.6.2006–14 W 328/06, JurBüro 2006, 473 [= AGS 2006, 349]).
Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den "abgeschlossenen Vergleich" wirkt hier auf den Zeitpunkt der Erörterung zurück. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits im Rahmen der Erörterung der nicht rechtshängigen Gegenstände einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einbeziehung dieser Gegenstände in den avisierten Vergleich gestellt hat. Wie die Vorsitzende des 5. Senats für Familiensachen im Vermerk ausgeführt hat, haben die Rechtsanwälte bereits im Rahmen der Erörterung mit dem Ziel, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen, gefragt, ob im Falle der Einigung auch über die nicht rechtshängigen Gegenstände auch insoweit PKH bewilligt werde, was das Gericht bejaht hat. Hierin liegt eine entsprechende Antragstellung auf Erweiterung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe. Die erst nach Vergleichsabschluss bewilligte Prozesskostenhilfe konnte daher – anders als in dem vom Senat durch Beschl. v. 3.5.2007 – II-10 WF 27/06, entschiedenen Fall – auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken. Der Bewilligungsbeschluss ist auch entsprechend auszulegen. Die Bewilligung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, wenn sich in dem Beschluss kein abweichender Zeitpunkt findet; dies braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden, weil der Wille des Antragstellers regelmäßig dahin geht, dass ihm ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gewährt werde (vgl. Zöller/Philippi, § 119 Rn 41).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hartung, Mönchengladbach
u. von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf