I. Der Schuldner hatte in der Nähe des "Checkpoint Charlie" in Berlin Grundstücke gepachtet und dort 108 Originalteile der Berliner Mauer sowie 1.065 Holzkreuze als Mauer-Mahnmal aufgestellt. Nach Kündigung der Pachtverträge hatte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen Titel auf Räumung und Herausgabe erwirkt und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner nach der Räumung Vollstreckungskosten in Höhe von 129.635,40 EUR in Rechnung gestellt.
Gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat der Schuldner Erinnerung beim AG und – nach deren Zurückweisung – Beschwerde zum LG eingelegt. Das LG hat die Kostenrechnung mit Beschl. v. 28.2.2007 auf 382,40 EUR herabgesetzt. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Gläubigerin und der Bezirksrevisor die Aufhebung dieses Beschlusses. Der Schuldner beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum BGH (dazu unter 1), sondern allein die weitere Beschwerde zum OLG (hierzu unter 2) statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind daher in weitere Beschwerden umzudeuten und die Sache ist zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden an das Oberlandesgericht (hier: KG) abzugeben (dazu unter 3).
1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht statthaft.
a) Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gilt nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG die Regelung in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den BGH ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 1.10.2002 – IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks 14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1a).
b) Dieser Ausschluss gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, die – wie hier – Vollstreckungskosten sind. Aus dem in § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG geregelten Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass sich die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher allein nach dieser Vorschrift richtet und damit der gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsmittelweg eröffnet ist. Soweit § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG.
aa) Nach § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG entscheidet über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das AG, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Gem. § 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem für die Entscheidung über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten zuständig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser Regelung in § 766 ZPO ("Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung") und im 8. Buch der Zivilprozessordnung ("Zwangsvollstreckung") ergibt, die Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint. Zur Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist demnach das Vollstreckungsgericht – also regelmäßig das AG, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2 ZPO) – zuständig, wenn es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Geht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern beispielsweise um Gerichtsvollzieherkosten für Zustellungen oder Versteigerungen außerhalb der Zwangsvollstreckung, entscheidet das AG, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG regelt demnach allein, welches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Übereinstimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO – aus Gründen des Sachzusammenhangs – dem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es ansonsten – mit Rücksicht auf die Ortsnähe – bei der Zuständigkeit des AG, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
bb) Im Übrigen sind auf die Erinnerung und die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG unter anderem die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend anzuwenden. Danach findet gegen die Entscheidung über ...