Nachdem dem Beschwerdeführer eine Pauschvergütung bewilligt worden war, oblag es der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung festzusetzen, da allein auf Grund des Bewilligungsbeschlusses des KG eine Auszahlung der Pauschvergütung nicht möglich war (vgl. Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 3. Aufl., § 51 Rn 133). Der festzusetzende Betrag ergab sich hier aus der bewilligten Pauschvergütung i.H.v. 22.250,00 EUR abzüglich der bereits festgesetzten und dem Beschwerdeführer ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren von (netto) 19.091,64 EUR (= 3.158,36 EUR) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer von 505,34 EUR. Mithin wäre ein Betrag von 3.663,70 EUR festzusetzen gewesen.

Die – erkennbar auf einem Versehen beruhende – Festsetzung des dem Beschwerdeführer auszuzahlenden Betrags durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war offensichtlich unrichtig. Die abweichende Auffassung des Beschwerdeführers liegt neben der Sache. Sie findet in dem Beschluss des KG keine Grundlage, zumal dort ausdrücklich auch auf die vorzunehmende Anrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren hingewiesen worden ist. Auch ohne diesen (deklaratorischen) Hinweis hätte außer Frage gestanden, dass von der bewilligten Pauschvergütung die bereits gezahlten Gebühren abzuziehen und die Umsatzsteuer hinzuzusetzen sind (vgl. Schneider/Wolf, § 51 Rn 134, 136).

Die auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin ergangene Neufestsetzung durch das LG (vgl. dazu Schneider/Wolf, § 55 Rn 40 ff.) ist zutreffend.

Auf den angeblichen Wegfall der Bereicherung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil nach allgemeiner Rechtsauffassung § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl 1991, 409; OLG Zweibrücken JurBüro 1983, 722; Schneider/Wolf, § 55 Rn 44; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 56 Rn 30 m. w. Nachw.). Auf den weiteren Umstand, dass die behauptete Entreicherung vom Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt worden ist, weil er nicht vorgetragen hat, warum ihm im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Gewinn- und Verlustverteilung die Rückabwicklung der von seinem Sozius getätigten Entnahme nicht möglich sei, kommt es daher nicht mehr an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?