1. Die gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 2 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Wert für den auf Teilung der Bruchteilseigentümergemeinschaft und Auflassung des Grundstücks an die Klägerin gerichteten Klageantrags zu 2) beträgt gem. §§ 40, 45 Abs. 1 S. 3, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO 120.000,00 EUR, entsprechend dem hälftigen Verkehrswert des Grundstücks.
a) Im Ansatz zutreffend geht das LG davon aus, dass sich der Streitwert für eine Klage auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück nicht nach § 6 ZPO, sondern gem. § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Verteilung und damit auch dem von ihm begehrten Anteil bemisst (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 413). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin jedoch nicht darauf beschränkt, auf Aufhebung der an dem Grundstück bestehenden Bruchteilsgemeinschaft sowie auf Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks zu klagen. Vielmehr hat sie auf Auflassung des Grundstücks an sich geklagt. Diese Sachverhaltsgestaltung ist dem Fall vergleichbar, in dem ein Miterbe als Teil einer Gesamthandgemeinschaft gegen einen anderen Miterben auf Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an sich klagt. In einem derartigen Fall richtet sich der Streitwert gem. § 3 ZPO nach dem Anteil des beklagten Miterben am Grundstück (BGH JurBüro 1972, 498, 499; KG HuW 1950, 454; Schneider/Herget a.a.O. Rn 3859; vgl. auch OLG Hamburg JurBüro 1994, 364). Allerdings sind hierbei entgegen der zitierten Entscheidung des KG nach der neueren Rspr. des BGH (NJW-RR 2001, 518; vgl. auch die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16 zum Stichwort Auflassung) Grundstücksbelastungen nicht zu berücksichtigen. Sachliche Gründe, die dafür sprechen würden, die Klage eines Bruchteilseigentümers gegen ein anderes Mitglied der Gemeinschaft auf Auflassung des gesamten Grundstücks an sich selbst anders zu beurteilen als die Klage eines Miterben gegen einen anderen Miterben auf Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, sind nicht ersichtlich.
b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger dem gegenüber auf die Kommentierung bei Schneider/Herget a.a.O. Rn 418. Diese Kommentarstelle bezieht sich, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie aus der dort zitierten Entscheidung des OLG Bamberg (KostRspr. ZPO § 3 Nr. 1065) ergibt, auf die sogenannte unechte Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Miteigentümer gegen die von einem anderen Miteigentümer zum Zweck der Aufhebung der Eigentümergemeinschaft betriebenen Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG wehrt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar hat die Klägerin der Sache nach geltend gemacht, es gehe ihr darum, eine drohende Teilungsversteigerung durch den Beklagten zu verhindern, doch geht ihr auf Auflassung des Grundstücks an sich gerichteter Klageantrag über dieses Ziel hinaus. Es erscheint daher als angemessen, den Streitwert insoweit nach dem Wert des Grundstücksanteils des Beklagten zu bemessen. Dieser beträgt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin 120.000,00 EUR. Im Übrigen ist es auch nach der von der Klägerin zitierten Kommentierung bei Schneider/Herget (a.a.O.) zulässig, "auf den Verkehrswert des zu übernehmenden Hälftanteils" abzustellen.