Die Entscheidung des KG halte ich für unzutreffend. Das RVG kennt keine Quotierung von Gebühren.

Sind mehrere Verfahren anhängig und wird über sie (außergerichtlich) verhandelt, dann bestehen folgende Möglichkeiten:

1.  Wird in jedem Verfahren gesondert verhandelt bzw. für jedes Verfahren eine gesonderte Besprechung durchgeführt, dann entsteht aus dem jeweiligen Streitwert in jeder Angelegenheit eine Terminsgebühr aus dem jeweiligen Gegenstandswert. Jede Terminsgebühr ist dann in dem jeweiligen Verfahren entsprechend der dortigen Kostenentscheidung erstattungsfähig.

2.  In einem Verfahren wird über die anderen Verfahren mit verhandelt bzw. diese werden mit besprochen. Dann entsteht nur eine einzige Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowie eine zusätzliche 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV. Dann gehört diese Terminsgebühr aber auch nur zu dem Verfahren, in dem die Besprechung durchgeführt worden ist. Eine Erstattung dieser Terminsgebühr hinsichtlich des Mehrwertes kommt in diesem Fall nicht in Betracht.[1]

3.  Die Verfahren werden verbunden und dann wird eine gemeinsame Besprechung durchgeführt. In diesem Fall entsteht nur eine einzige Terminsgebühr aus dem Gesamtwert. Es ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung, so dass entsprechend einheitlich festzusetzen ist.

Es geht jedoch nicht an, wie es das KG vorgenommen hat, die Gebühren, die in einer Angelegenheit angefallen sind, anteilig für die Kostenerstattung einer anderen Angelegenheit zuzurechnen. Die Parteien müssen sich – insbesondere auch im Hinblick auf die Kostenerstattung – vorher klar werden, wie sie verfahren wollen. Jede Verfahrensmöglichkeit hat ihre Vor- und Nachteile.

Norbert Schneider

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