RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 5

Leitsatz

Die Terminsgebühren gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.

OLG Celle, Beschl. v. 5.12.2008 – 2 W 261/08

1 Sachverhalt

Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem LG auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 56.500,00 EUR in Anspruch. Auf Antrag beider Parteien ordnete das LG das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Mediationsverfahrens an. Zugleich wurde der mit der Mediation betraute Richter für die Durchführung einer Güteverhandlung und gegebenenfalls zur Vergleichsprotokollierung sowie zur Entgegennahme von Prozesserklärungen gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter bestimmt. Vor der Richtermediatorin schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin 104.400,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Unstreitig haben die Parteien anlässlich dieses Termins auch Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche geführt. Sodann setzte die Richtermediatorin nach Abschluss des Vergleichs den Gegenstandswert für diesen Vergleich auf bis zu 105.000,00 EUR fest.

Die Klägerin beantragte daraufhin u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr nach einem Wert von 105.000,00 EUR, die antragsgemäß berücksichtigt wurde. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Terminsgebühr lediglich nach einem Streitwert in Höhe von 56.500,00 EUR anfalle, weil der Gegenstandswert nur für den Vergleich auf 105.000 EUR festgesetzt worden sei.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zu Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung auf Seiten der Klägerin eine 1,2-fache Terminsgebühr bezogen auf den Gesamtstreitwert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche berücksichtigt.

Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Verhandlungs- bzw. Erörterungstermin i. S. d. Vorschrift ist nicht nur der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, sondern auch ein Termin zur Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 2 ZPO (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 40; Hartmann, KostG, 38. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 6). Wenn daher ein Richter als Mediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses tätig wird, wonach er zum Zwecke der Mediation zum ersuchten Richter für die Durchführung einer Güteverhandlung, gegebenenfalls Vergleichsprotokollierung und Entgegennahme von Prozesserklärungen gem. § 278 Abs. 5 ZPO bestimmt worden ist, fällt für den durchgeführten Termin auch die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 1 VV an. Zumindest für diesen Fall einer Güteverhandlung vor einem Richtermediator, der durch gerichtlichen Beschluss zum ersuchten Richter bestimmt worden ist, teilt der Senat die Auffassung, dass das Mediationsverfahren gebührenrechtlicher Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. OLG Rostock AGS 2007, 126 f.) und die dadurch bedingten Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits zählen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend der Anfall einer Terminsgebühr zu bejahen, weil eine Verhandlung bzw. Erörterung i. S. v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV stattgefunden hat. Nachdem das LG den Rechtsstreit im Hinblick auf ein beabsichtigtes Mediationsverfahren ausgesetzt hatte, hat eine Verhandlung vor einer Richtermediatorin als ersuchter Richterin stattgefunden, wobei ausweislich des Protokolls ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Nach dem unbestrittenen und somit gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Vorbringen der Klägerin sind in dem Termin auch wegen nicht rechtshängiger Ansprüche in Höhe von 48.500,00 EUR Verhandlungen geführt worden.

Die dadurch entstandene Terminsgebühr richtet sich nach einem Streitwert in Höhe von 104.400,00 EUR. Dies folgt aus der Anrechnungsvorschrift in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV. Diese Vorschrift stellt sicher, dass eine Anrechnung der Gebühr in Höhe des Wertes der nicht rechtshängigen Ansprüche erfolgt, wenn die Terminsgebühr hierfür auch in einer anderen Angelegenheit anfällt (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 212). Die Vorschrift der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV setzt also schon begrifflich voraus, dass bei Einigungsgesprächen auch über nicht rechtshängige Ansprüche eine Terminsgebühr nach dem vollen Wert aus rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen entsteht.

Für die Kostenfestsetzung ist auch unerheblich, dass die Richtermediatorin den Wert für den Vergleich auf 105.000,00 EUR festgesetzt hat. Zum einen betrifft diese Wertfestsetzung ausschließlich den Wert für den Vergleich und enthält daher keine Aussage zum Streitwert einer Terminsgebühr. Ungeachtet dessen könnte diese...

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