BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz
Der durch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung zuerkannte Kostenerstattungsanspruch verjährt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren (Anschluss an die h.M. vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05 [= AGS 2007, 219], vorgehend OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11.2005 in NJW-RR 2006, 1367; OLG München, Beschl. v. 5.5.2006–11 W 2155/05; OLG Koblenz, Beschl. v. 27.12.2006–1 W 749/06; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 197 Rn 18; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl. 2008, § 197 Rn 12; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 197 Rn 11; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 104 Rn 21 "Verjährung").
OLG Naumburg, Beschl. v. 16.5.2008–6 W 65/08
1 Sachverhalt
Der 10. Zivilsenat des OLG hatte durch Beschl. v. 27.10.2004 die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach diesem Beschluss der Kläger nach einem Gegenstandswert von 214.256,30 EUR zu tragen.
Aufgrund dieses Beschlusses hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 13.11.2004 beantragt, die Rechtsanwaltsvergütung und sonstige Kosten in Höhe von insgesamt 1.144,92 EUR gegen den Kläger festzusetzen. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.3.2008 hat die Rechtspflegerin bei dem LG Magdeburg die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.144,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.11.2004 festgesetzt. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.3.2008 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.3.2008 zugestellt worden. Mit dem beim LG Magdeburg am 8.4.2008 eingegangenen Telefax vom 7.4.2008 hat der Kläger dagegen "Erinnerung" eingelegt.
Der Kläger erhebt die Einrede der Verjährung und meint, dass der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten seit dem 31.12.2007 gem. § 195 BGB verjährt sei. Der Beklagte tritt dem entgegen. Er ist der Auffassung, dass die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage.
Die Rechtspflegerin hat der als sofortige Beschwerde anzusehenden Erinnerung des Klägers nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
1. Die nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den nach §§ 21 Nr. 1 RPflG, 103 ff. ZPO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.3.2008 hat keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Kosten, die der Kläger dem Beklagten aufgrund des Beschlusses des 10. Zivilsenats des OLG erstatten muss, rechtlich richtig festgesetzt. Der Beklagte hat nach dieser Kostengrundentscheidung gegen den Kläger den beantragten und festgesetzten Kostenerstattungsanspruch. Der Kläger ist als Kostenschuldner nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die ihm aufgrund der Kostengrundentscheidung auferlegte Leistung an den Beklagten wegen Verjährung zu verweigern. Der Schuldner ist gem. § 214 Abs. 1 BGB erst nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Im vorliegenden Fall ist die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs noch (längst) nicht eingetreten.
2. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung Anwendung. Auf die regelmäßige Verjährungsfrist, die gem. § 195 BGB drei Jahre beträgt, kann der Kläger sich nicht berufen. Die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB geht als speziellere Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB vor (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 27.12.2006–1 W 749/06 – OLGR 2007, 380). Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Demnach beträgt die Verjährungsfrist eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung nach dieser Bestimmung 30 Jahre (vgl. LG Zweibrücken, Beschl. v. 18.1.2006, Rpfleger 2006, 289; BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 = MDR 2006, 1316, der den vorgehenden Beschluss des OLG Stuttgart v. 15.11.2005, NJW-RR 2006, 1367, bestätigt hat; vgl. OLG München, Beschl. v. 5.5.2006–11 W 2155/05, OLGR 2006, 602; vgl. Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 197 Rn 18; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl. 2008, § 197 Rn 12; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 197 Rn 11; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 104 Rn 21 "Verjährung"). In dem Beschl. v. 23.3.2006 ist der V. Zivilsenat des BGH der h.A. gefolgt, die auch schon der 13. Zivilsenat des OLG Naumburg in seinem Beschl. v. 29.8.2001–13 W 439/01 – (OLG-NL 2002, 69) vertreten hat, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren als sogenannte Vollstreckungsverjährung aus § 218 BGB a.F. und jetzt aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB folgt. Der V. Zivilsenat des BGH hat zur Begründung im Einzelnen ausgeführt:
"Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere Verjährungsfrist nicht bestimmt. Für ihn gilt deshalb zunächst auch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da der Anspruch aber, aufschiebend bedingt, erst mit der Erhebung der Klage...