Die aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des AG ist gem. §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG zulässig, insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch die als zu niedrig monierte Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich der Terminsgebühr beschwert und der Beschwerdewert von 200,00 EUR im Hinblick auf die begehrte Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts von 5.990,51 EUR auf 12.559,55 EUR erreicht.

Die Beschwerde hat auch Erfolg, demgemäß unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses des AG der Wert des erstinstanzlichen Streitgegenstandes einheitlich und damit auch hinsichtlich der Terminsgebühr auf 12.559,55 EUR festzusetzen war. Eine Reduzierung des Streitgegenstandswerts hinsichtlich der Terminsgebühr auf den von den Parteien nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten, mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Anspruch auf Zahlung von 5.990,51 EUR findet nicht statt. Auch die Terminsgebühr hat sich nach einem Streitgegenstandswert von 12.559,55 EUR zu bemessen, zumal die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Räumungs- und Herausgabeverlangens erst in dem Termin nach Scheitern der Güteverhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vgl. KG, Beschl. v. 21.2.2007–5 W 24/07 für den Fall einer fernmündlichen Absprache der Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen nach § 91a Abs. 1 ZPO und entsprechender Vorgehensweise der Prozessbevollmächtigten ohne Beteiligung des Prozessgerichts). Dem steht die Entscheidung BGH NJW-RR 1995, 1090, die sich mit der Berechnung des Beschwerdewertes im Rechtsmittelverfahren bei erstinstanzlich erfolgter übereinstimmender Teilerledigungserklärung befasst, nicht entgegen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulf Bender, Berlin

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?