1. Ersatzfähig sind unter den üblichen Voraussetzungen auch die Reisekosten eines Anwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.
  2. § 15a Abs. 2 RVG ist für Prozessvergleiche, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen sind, regelmäßig ohne Bedeutung.
  3. Ein Vergleich, der vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG geschlossen wurde und der eine Vereinbarung zur Kostenerstattung enthält ist nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr berücksichtigt werden soll.

OLG Dresden, Beschl. v. 24.2.2010–3 W 196/10

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