BGH und BVerfG haben unter Zugrundelegung der vom Gesetzgeber gewollten einzelfallbezogenen Prüfung der Anwaltsbeiordnung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren über Jahre hinweg jedenfalls dann, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgten, die existenzielle Bedeutung von Statusverfahren hochgehalten und vertreten, dass sachgerechte Verteidigungsmöglichkeiten dem juristischen Laien ohne rechtlichen Beistand kaum möglich sind.
Diese auf verfassungsrechtlichen Grundsätzen basierende Argumentation, wonach die Gerichte stets auch zu erwägen hatten, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, und davon regelmäßig dann auszugehen sei, wenn sich aus Kenntnisstand und Fähigkeiten der Beteiligten ein deutliches Ungleichgewicht aufzeigt, wischt § 78 Abs. 2 FamFG mit einem Satz weg. Es hätte keiner großen Sensibilität des Gesetzgebers bedurft, diese am BVerfG orientierte Tendenz der Gerichte aufzugreifen und Gesetz werden zu lassen. Das Gegenteil ist geschehen.
Ob der Gesetzgeber allerdings bewusst und zielgerichtet nur noch auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und damit ausschließlich auf objektive Kriterien abstellt, einen engen Maßstab anlegen und die Schwere des Eingriffs sowie subjektive Fähigkeiten der Beteiligten unberücksichtigt lassen wollte, bleibt zweifelhaft.
Jedenfalls werden die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe in § 78 Abs. 2 FamFG ignoriert und torpediert. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht schwer und gut zu erfassen. Problematisch und schwierig sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber gerade dann, wenn auch psychologisch zu betrachtende Sachverhalte und taktisch aufzubereitende Verfahrenssituationen gegenständlich sind. Deshalb wird der Gesetzgeber, der mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe auch die Wahrung der Grundrechte intendiert hat, gemessen an den durch das BVerfG bereits mit Beschluss vom 18.12.2001 aufgestellten verfahrensrechtlichen Grundsätzen seine enge Auslegung nicht aufrechterhalten können.
Denn § 78 Abs. 2 FamFG vernachlässigt das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG) gänzlich.
Die Entscheidung des OLG ist im Ergebnis aber vertretbar, weil in Abstammungsprozessen bei gleichgerichteten Interessen von einer Anwaltsbeiordnung auch bereits in der Vergangenheit abzusehen war, da auch ein bemittelter Antragsgegner einen Anwalt nicht beauftragen würde, wenn das notwendige Verfahren nur einen von beiden Parteien gewollten Ausgang nehmen kann.
Durch die Entscheidung des OLG wird daher die verfassungsrechtliche Problematik des Sachverhaltes nicht tangiert. Derjenige, dem allerdings zukünftig entgegen der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze Verfahrenskostenhilfe versagt wird, sollte das höchste Gericht anrufen.