RVG § 11 Abs. 2 S. 3; ZPO §§ 104 Abs. 3, 567, 569

Leitsatz

Für die Auslösung der vollen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV genügt, dass eine Berufung zur Fristwahrung eingelegt wird. Ein Rechtsmittelantrag ist nicht notwendig.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2009–9 W 345/09

Aus den Gründen

Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin des LG die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dieser zu erstattende Verfahrensgebühr für den zweiten Rechtszug nach Nr. 3201 VV festgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 20.5.2009 Berufung "zunächst zur Fristwahrung" eingelegt. Dies genügt für die Auslösung der vollen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV. Für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers – und nicht, wie in dem von der Rechtspflegerin in Bezug genommenen Beschluss des Saarländischen OLG vom 11.3.2008 (2 W 60/08–6), der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten – im Berufungsverfahren genügt es, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers die Berufungsschrift oder einen Schriftsatz, der die Berufungsanträge, sonstige Sachanträge oder Sachvortrag zum Gegenstand der Berufung enthält, bei Gericht einreicht. Ausreichend ist die bloße Einlegung der Berufung, ein Rechtsmittelantrag ist nicht notwendig (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 2, Rn 34; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 3201 Rn 6).

Ein von Nr. 3201 VV erfasster und nur 1,1 Gebühren auslösender Gebührentatbestand, nämlich eine vorzeitige Beendigung nach Nr. 3201 Nr. 1 VV, die dann vorliegt, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittel enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ist bei der gegebenen Sachlage unzweifelhaft nicht gegeben.

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