GKG-KostVerz. Nr. 1211
Leitsatz
Durch die Verbindung mehrerer Verfahren darf dem Kostenschuldner gebührenrechtlich kein Nachteil entstehen. Der Erlass eines Teilurteils in einem Verfahren, dessen verbliebener Rest danach mit anderen Verfahren verbunden wird, steht bei Gesamtbeendigung durch Vergleich einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. nicht entgegen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.1.2010–13 W 172/09
Sachverhalt
Im Verfahren 1 O 64/06 erging ein Teilurteil. Danach wurde ein Teil des Verfahrens abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 O 38/07 fortgeführt. Dieses Verfahren wurde mit dem Verfahren 1 O 368/06 verbunden. Schließlich wurde das Verfahren 1 O 368/06 mit dem Verfahren 1 O 64/06 verbunden.
Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.
In der Kostenrechnung wurden für jedes der drei Verfahren 1 O 64/06, 1 O 38/07 und 1 O 368/06 jeweils drei Gerichtsgebühren aus den einzelnen Streitwerten berechnet.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde vom LG zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde. Sie meinen, dass durch den Vergleichsabschluss eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren eingetreten sei oder zumindest höchstens eine 3-fache Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Gerichtsverfahren erhoben werden könne.
Aus den Gründen
Die gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Im Ausgangspunkt zutreffend wurden die schon vor der Verbindung angefallenen Gerichtsgebühren aus den einzelnen Streitwerten der drei Gerichtsverfahren 1 O 64/06, 1 O 38/07 und 1 O 368/06 berechnet. Der Senat schließt sich insoweit der Begründung der angegriffenen Entscheidung in vollem Umfang an.
Für das Verfahren 1 O 64/06 bleibt es aus den zutreffenden Gründen dieser Entscheidung auch bei drei Gebühren aus dem Streitwert dieses Verfahrens vor der Verbindung.
Im Übrigen steht das in diesem Verfahren vor der Verbindung ergangene Teilurteil, mit dem sich das Gericht im Rahmen des durch Verbindung entstandenen Verfahrens nicht mehr befassen musste, einer Ermäßigung gem. Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. nicht entgegen. Vom Zweck des Gesetzes her erscheint insoweit eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Beklagten andernfalls bei sonst gleichen Umständen bei Prozessverbindung mehr Gebühren zahlen müssten als ohne diese Verbindung, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre (vgl. auch OLG München NJW-RR 1999, 1232; Binz/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Anm. 38). Die von der Vertreterin der Staatskasse in ihrer Stellungnahme zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken v. 4.4.2008–2 W 64/08 – betrifft keinen Fall von Klageverbindung, sondern den der Klageerweiterung nach Erlass eines Teilurteils (ebenso die im Beschl. v. 7.10.2009 zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg MDR 2003, 416).
Die Frage, ob sich die Gebührenermäßigung bei einem Vergleich nach Verbindung aus dem durch die Verbindung entstandenen Streitwert berechnet (so z.B. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. § 147 Rn 10; Meyer GKG 10.Aufl. 2008 KV 1211 Rn32) oder ob die jeweiligen Einzelgebühren zu ermäßigen sind (so z.B. OLG München a.a.O.; Binz/Zimmermann a.a.O., Musielak ZPO 7. Aufl. 2009, § 147 Rn 9) ist aus den Erwägungen oben im letzteren Sinn zu entscheiden.