Nach der seit September 2009 – also auch für das vorliegende Verfahren – maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen – wie vorliegend – die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der VKH die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint, also in qualifizierten Ausnahmefällen (vgl. insoweit etwa Zöller-Geimer, ZPO, § 27 FamFG Rn 4 f.).
Wie der Senat zwischenzeitlich wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsbeschl. v. 9.2.2010–10 WF 53/10 – sowie v. 11.2.2020–10 WF 57/10), liegt ein derartiger Ausnahmefall regelmäßig nicht vor, wenn es in dem betreffenden Verfahren lediglich um die weitere Ausgestaltung eines bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil geht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann in derartigen Fällen nicht von einer die Anwaltsbeiordnung rechtfertigenden Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ausgegangen werden; dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – die Beteiligten aus einer Mehrzahl von Verfahren selbst bereits über Vorkenntnisse verfügen und das AG durch Bestellung eines Verfahrensbeistandes eine besonders intensive Amtsaufklärung betreibt.
Wie die Frage der Anwaltsbeiordnung für Verfahren zu entscheiden ist, in denen es um die erstmalige Regelung eines bislang gar nicht stattfindenden und auch grundsätzlich in Frage gestellten Umganges geht, bedarf hier keiner Entscheidung; insofern gibt auch der zu einer solchen Ausgangslage ergangene und von der Antragstellerin in Berufung genommene Beschluss des 17. Zivilsenates des OLG Celle v. 11.11.2009–17 WF 131/09 – für den Streitfall nichts her.
Ohne Erfolg versucht sich der Antragsgegner schließlich auf den Gesichtspunkt zu stützen, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ihrerseits durch eine – allerdings ihr ebenfalls nicht im Rahmen der VKH beigeordnete – Rechtsanwältin vertreten wird. Ganz bewusst anders als in § 121 Abs. 2 ZPO (der über § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ausschließlich in – hier nicht gegebenen – Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung findet) hält der Gesetzgeber in § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung eines anderen Beteiligten für erforderlich; insofern vermag das Argument der bloßen (formalen) "Waffengleichheit" im Bereich der Amtsermittlung gem. § 26 FamFG nicht mehr zu tragen.