GKG-KostVerz. Nr. 1320
Leitsatz
Erledigen die Parteien durch den Vergleich nicht den vollständigen Streitstoff einschließlich der Kosten, kommt eine Gebührenreduzierung nicht in Betracht.
OLG Celle, Beschl. v. 22.12.2009–12 UF 67/09
Sachverhalt
Die Parteien schlossen im Berufungsverfahren einen Vergleich über die isoliert angefochtene Folgesache Zugewinn. Zu den Kosten enthielt der Vergleich folgende Regelung:
"Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll der Senat entscheiden, wobei die Parteien auf eine Begründung der in das billige Ermessen des Senats gestellten Kostenentscheidung verzichten."
Der Senat hat sodann durch Beschluss entschieden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Antragsgegner zu 1/5 und der Antragstellerin zu 4/5 zur Last fallen und im Übrigen gegeneinander aufgehoben werden.
Mit der angefochtenen Kostenrechnung ist für das Berufungsverfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 1320 GKG-KostVerz. in Rechnung gestellt.
Hiergegen richtet sich die "Beschwerde" der Antragstellerin. Diese macht geltend, die Gebühr reduziere sich nach Nr. 1322 GKG-KostVerz., weil in dem Verfahren ein Vergleich geschlossen worden sei.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Aus den Gründen
Die Beschwerde der Antragstellerin ist als Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässig. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, nachdem der Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat, § 66 Abs. 6 GKG.
Die Erinnerung ist in der Sache nicht begründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.
Gem. Nr. 1320 GKG-KostVerz. entsteht für das Berufungsverfahren gegen eine Ehesache bzw. eine Folgesache eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3,0.
Die Voraussetzungen für eine Gebührenreduzierung nach Nr. 1322 GKG-KostVerz. liegen nicht vor. Nach Nr. 3 dieser Vorschrift reduziert sich die Gebühr auf 1,0, wenn die Sache durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn der gesamte Streitstoff durch den Vergleich erledigt wird und keine weitere gerichtliche Tätigkeit erforderlich wird (OLG Köln NJW-RR 1998, 1293; OLG Hamburg MDR 1997, 103; OLG München MDR 1999, 957 [= AGS 2000, 25]; Meyer, GKG, 7. Aufl., Nr. 1210 Rn 42). Nach der Fassung des Gesetzes rechtfertigt sich die Gebührenreduzierung, wenn die Sache durch eine der in Nr. 1320 GKG-KostVerz. aufgezählten Alternativen endet und eine weitere gerichtliche Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist. Besonders deutlich wird dies aus der Formulierung zu Nr. 1322 Nr. 3 GKG-KostVerz. Erledigt sich der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien, kommt eine Gebührenreduzierung nur in Betracht, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. In diesen Fällen wird eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Streitstoff vermieden. Die Gebührenermäßigung greift somit nur ein, wenn sich die Parteien auch über die Kostenregelung verständigen und eine Gerichtsentscheidung nicht erforderlich ist. Hier hat aber der Senat über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden müssen. Der Umstand, dass die Parteien insoweit auf eine Begründung der Entscheidung verzichtet haben, ist unerheblich (OLG Hamburg MDR 1997, 103).
Anmerkung
Im erstinstanzlichen Verfahren wird der Verzicht auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO überwiegend als gebührenermäßigend angesehen.
Für das Berufungsverfahren dürfte Gleiches gelten, da auch hier im Falle einer Hauptsacheentscheidung bei einem Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe zu enthalten braucht, eine Gebührenermäßigung vorgesehen ist.