GKG §§ 66, 68; ZPO § 574
Leitsatz
Eine Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum BGH ist nicht statthaft. Das gilt auch dann, wenn das zuvor befasste Gericht die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde irrtümlich zugelassen hat.
BGH, Beschl. v. 6.10.2009 – VI ZB 19/08
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Auslegung der zeitlichen Zulässigkeitsschranke einer Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 2 S. 3 GKG.
Das LG hatte in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – entsprechend der Wertangabe der Antragstellerin – den Streitwert auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Nach Erledigung des Verfahrens hatten die Antragsgegner beantragt, den Streitwert entsprechend der Festsetzung in einem Parallelverfahren auf 15.000,00 EUR festzusetzen. Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht den Beschluss des LG abgeändert und den Streitwert für den Zeitraum bis zur Erledigungserklärung auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Seiner Auffassung zufolge ist die Streitwertbeschwerde zulässig und begründet, insbesondere innerhalb der Sechs-Monats-Frist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des LG zurückzuweisen.
Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 S. 1 und 3 GKG sowie Senatsbeschl. v. 6.4.2009 – VI ZB 88/08). Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschl. v. 1.10.2002 – IX ZB 271/02, VersR 2004, 488; v. 17.10.2002 – IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 u. v. 11.9.2008 – I ZB 36/07, MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei – irriger – Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 – III ZB 43/02, VersR 2003, 482, 483). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 S. 1 und 543 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.