KostO § 2 Nr. 2; FGG § 13a Abs. 1 S. 1; BGB § 2358
Leitsatz
- Wenn im Rahmen eines durch einen Erbscheinsantrag eingeleiteten Verfahrens das zuständige Gericht in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. § 2358 BGB, § 12 FGG) eine Beweisaufnahme durchführt, so fallen die dadurch verursachten Kosten demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat.
- Die Haftung eines so genannten Interessenschuldners gem. § 2 Nr. 2 KostO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Gericht im Wege einer Kostenentscheidung gem. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt hat.
LG Saarbrücken, Beschl. v. 30.10.2009–5 T 227/09
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin hatte einen Erbscheinsantrag gestellt, wonach sie die Erblasserin aufgrund privatschriftlichen Testaments allein beerbt habe. Die vom Gericht angehörte Antragsgegnerin, die als gesetzliche Erbin berufen gewesen wäre, hatte Einwendungen gegen die Erteilung eines Erbscheins erhoben. Daraufhin hat das AG ein Schriftsachverständigengutachten zur Echtheit des Testaments sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Testierfähigkeit der Erblasserin eingeholt und auch Zeugen vernommen. Für die Beweisaufnahme des AG sind Auslagen in Höhe von 2.502,03 EUR angefallen. Nach entsprechendem Vorbescheid hat das Nachlassgericht der Antragstellerin den beantragten Erbschein erteilt.
Nach Abschluss des Verfahrens hat die Gerichtskasse der Antragsgegnerin von den Kosten der Beweisaufnahme einen Anteil von 50 % in Rechnung gestellt. Die dagegen erhobene Erinnerung hat das AG zurückgewiesen und ausgeführt, eine Kostenentscheidung gem. § 13a FGG sei zwar nicht ergangen; die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin erfolge jedoch als Interessenschuldnerin gem. § 2 Nr. 2 KostO. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, da sie nicht als Interessenschuldnerin hafte; die Überprüfung der Erbfolge sei nicht in ihrem Interesse, sondern im Interesse der gesetzlichen Erben erfolgt.
Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Die Beschwerde führt sowohl zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als auch der streitgegenständlichen Kostenrechnung der Gerichtskasse.
1. Der Beschwerdeführerin sind in der streitgegenständlichen Rechnung gerichtliche Auslagen i.S.d. § 137 Nr. 6 KostO in Rechnung gestellt worden. Diese Auslagen fallen ebenso wie Gerichtsgebühren unter den Begriff der Kosten i.S.d. § 1 KostO. Wer Kostenschuldner ist, regelt § 2 KostO. Nach dieser Vorschrift ist bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder zur Zahlung der Kosten verpflichtet, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst (§ 2 Nr. 1 KostO), und bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird (§ 2 Nr. 2 KostO).
2. Die vorliegend in Rechnung gestellten Kosten sind im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins angefallen. Die Erteilung eines Erbscheins erfolgt – wie sich aus § 2353 BGB ergibt – nicht im Amtsverfahren, sondern auf Antrag.
Wenn – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen eines durch einen Erbscheinsantrag eingeleiteten Verfahrens das zuständige Gericht in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. §§ 2358 BGB, 12 FGG) eine Beweisaufnahme durchführt, so fallen die dadurch verursachten Kosten demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat (vgl. dazu LG Frankenthal, Beschl. v. 21.4.2005–1 T 60/05, ZEV 2005, 529; Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., Rn 45 zu § 137 KostO).
3. Die Haftung eines so genannten Interessenschuldners gem. § 2 Nr. 2 KostO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Gericht im Wege einer Kostenentscheidung gem. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt hat. Eine solche Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ergangen. Deshalb bleibt es bei der alleinigen Kostenhaftung der Antragstellerin gem. § 2 Nr. 1 KostO.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben.
Gleichfalls aufzuheben war die Gerichtskostenrechnung der Gerichtskasse, soweit darin eine Kostenhaftung der Beschwerdeführerin angenommen worden ist.
Anmerkung
§ 13a FGG ist durch das FGG-ReformG aufgehoben worden. Eine Kostenentscheidung müsste jetzt nach §§ 80 ff. FamFG ergehen. Die Vorschrift des § 2 Nr. 2 KostG gilt dagegen auch nach dem FGG-ReformG weiterhin fort.