Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin nicht bedürftig i.S.d. § 114 ZPO ist.
1. § 1360a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ob diese Vorschusspflicht auch den neuen Ehegatten trifft, wenn sein Partner einen Rechtsstreit gegen den alten Ehepartner führt, ist streitig. In der Rspr. der Oberlandesgerichte wird die Vorschusspflicht des neuen Ehegatten teils bejaht (OLG Frankfurt FamRZ 1983, 588; OLG Koblenz FamRZ 1986, 466), teils verneint (OLG Nürnberg FamRZ 1986, 697; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 388; OLG Hamm FamRZ 1989, 277). Die Lit. spricht sich überwiegend gegen eine Vorschusspflicht aus (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 7. Aufl., § 6 Rn 28; Staudinger/Voppel, BGB [2007], § 1360a Rn 69; MünchKommBGB/Wacke, 4. Aufl., § 1360a Rn 28; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rn 2633; Ermann/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1360a Rn 20; a.A. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil IV Rn 72). Die Befürworter einer Vorschusspflicht betonen, eine persönliche Angelegenheit bleibe eine solche, auch wenn der betroffene Ehegatte wieder heirate (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.). Die Gegner argumentieren zum Teil dahin, der Anspruch auf Zugewinnausgleich habe seine Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden sei, ende diese enge Verknüpfung. Ausgleichsansprüche seien dann nicht mehr eingebettet in familienrechtliche Beziehungen, sondern stellten sich letztlich als gewöhnliche Zahlungsansprüche dar (OLG Nürnberg a.a.O.; MünchKomm a.a.O.). Zum Teil wird darauf hingewiesen, der neue Ehegatte sei deshalb nicht vorschusspflichtig, weil der Anspruch seine Wurzeln nicht in der neuen Ehe habe (OLG Düsseldorf a.a.O.; Göppinger/Wax a.a.O.; Staudinger/Voppel a.a.O.). Andere begründen ihre ablehnende Auffassung damit, dem neuen Ehepartner sei es nicht zumutbar, Altlasten des Partners aus dessen früherer Ehe zu finanzieren (Knops, NJW 1993, 1237, 1240). Nach einer weiteren Auffassung (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 3. Aufl. Rn 49 ff.) kann es – im Einzelfall – unbillig sein, den zweiten Ehegatten mit den Kosten eines Rechtsstreits zu belasten, in dem um vermögensrechtliche Ansprüche gegen den früheren Ehegatten gestritten wird. Schwab/Borth (a.a.O.) halten es für erwägenswert, in solchen Fällen aus Gründen der Billigkeit eine Begrenzung der Vorschusspflicht in Betracht zu ziehen, weil es für den neuen Ehegatten unzumutbar sein kann, einen Rechtsstreit aus der geschiedenen Ehe seines Partners finanzieren zu müssen.
a) Die Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit" bereitet seit jeher Schwierigkeiten. Weder in Lit. noch in Rspr. wurde bisher eine allgemein anerkannte Definition gefunden (Wendl/Scholz a.a.O.; Dose a.a.O.). Die Praxis behilft sich daher mit Fallgruppen (Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1360a Rn 14; Dose a.a.O.). Besondere Probleme bereitet die Einordnung vermögensrechtlicher Ansprüche.
Nach der Rspr. des BGH (BGHZ 31, 384; 41, 184) ist die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen nicht maßgeblich. Neben den die Person berührenden nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (wie Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Strafsachen) können auch auf vermögensrechtliche Leistungen gerichtete Ansprüche zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten gehören, insbesondere dann, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umgreife. Das Recht, an dem wirtschaftlichen Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit in der Ehe beteiligt zu werden, zähle deshalb zu seinen persönlichen Angelegenheiten. Davon geht, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hinweist, auch der Gesetzgeber aus, wenn er in § 621f ZPO a.F. i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F. (vgl. jetzt § 246 Abs. 1 FamFG) die Möglichkeit vorsieht, einen Kostenvorschuss durch einstweilige Anordnung anzuordnen. Einigkeit besteht aber, dass die Verfahren, die nur dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse eines Ehegatten dienen, nicht zu den persönlichen Angelegenheiten zählen. Die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche, gesellschaftsrechtlicher Ansprüche sowie von Ansprüchen auf Zahlung von Provision wurde deshalb von der Rspr. nicht als persönliche Angelegenheiten angesehen (Nachweise bei Schwab/Borth und Dose a.a.O. Rn 51). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Dritten ist eine persönliche Angelegenheit nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten aufweist, eine personenbezogene Funktion (Dose a.a.O. Rn 50) hat. Für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StV...