Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde gegen die Einschränkung der Beiordnung im eigenen Namen oder im Namen der von ihr vertretenen Klägerin eingelegt hat.
Grundsätzlich sind in derartigen Fällen nämlich sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch die Partei selbst beschwerdeberechtigt (Philippi, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 127 ZPO Rn 19); beide sind durch die Einschränkung der Beiordnung beschwert: der Prozessbevollmächtigte dadurch, dass ein gewisser Anteil seiner Gebührenansprüche nicht von der Staatskasse erstattet wird, die Partei dadurch, dass die Möglichkeit besteht, dass der Rechtsanwalt sie selbst wegen der Mehrkosten unmittelbar in Anspruch nimmt.
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nur teilweise begründet.
Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kommt vorliegend eine uneingeschränkte Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Grundsätzlich darf nach § 121 Abs. 3 ZPO dem Wunsch einer Partei, ihr einen nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, nur stattgegeben werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.
Es ist also ein Kostenvergleich anzustellen zwischen den möglichen Kosten des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Wahlanwalts mit denen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wegfall von § 126 Abs. 1, 2 BRAGO auch die Reisekosten des Rechtsanwalts zu vergüten sind, der zwar im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, seine Kanzlei jedoch nicht an dem Ort hat, an dem sich das Gericht befindet (Vorbem. 7 Abs. 2 VV).
In dem Kostenvergleich nach § 121 Abs. 3 ZPO sind damit mögliche Kosten der Beiordnung eines Rechtsanwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, mit denen des Wahlanwalts der Partei zu vergleichen.
Hinsichtlich der Höhe der Reisekosten ist auf die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem Ort im Gerichtsbezirk, der am weitesten vom Prozessgericht entfernt ist, abzustellen, da die Partei berechtigt ist, ohne Einschränkung innerhalb des Gerichtsbezirks jeden Anwalt zu wählen, und nicht etwa verpflichtet ist, einen am Ort des Prozessgerichts selbst ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Höhere Reisekosten i.S.d. § 121 Abs. 3 ZPO können daher nur entstehen, wenn die Entfernung der Kanzlei des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts weiter vom Prozessgericht entfernt ist als der am weitesten im Gerichtsbezirk entfernte Ort.
Im Rahmen des anzustellenden Kostenvergleichs ist ferner zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten im Bezirk des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt gem. § 121 Abs. 4 ZPO am Wohnort der Partei beizuordnen wäre (vgl. BGH NJW 2004, 2749 [= AGS 2004, 349]).
Geht es wie vorliegend um die Geltendmachung von Unterhalt, erfordert die Vorbereitung des Verfahrens umfangreiche Ermittlung von Daten und Zahlen.
Der Umfang und die Schwierigkeit der Sachlage machen Rückfragen und persönliche Gespräche erforderlich, diese Informationen können nicht schriftlich oder telefonisch erfolgen. Bei derartigen Rechtsstreitigkeiten ist zumindest bei größerer Entfernung zwischen dem Wohnort der Partei zum Bezirk des Prozessgerichts die Einschaltung eines Verkehrsanwalts erforderlich, wobei die entstehenden Kosten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zusätzlich zu den Kosten des Hauptbevollmächtigten mit Sitz im Bezirk des Prozessgerichts berücksichtigt werden müssten (BGH NJW 2004, 2749 [= AGS 2004, 349]).
Nach der Rspr. des OLG Frankfurt/M. ist ein Verkehrsanwalt dann beizuordnen, wenn eine notwendige Informationsreise der Partei zu dem Anwalt im Bezirk des Prozessgerichts mehr als einen halben Arbeitstag erfordert, was in der Regel vermutet wird, wenn die Entfernung über 50 km beträgt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.8.2002–1 WF 131/02).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im zugrunde liegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts jedoch zu verneinen, da die Klägerin selbst im Bezirk des AG Biedenkopf wohnt, mithin auch bei Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aus dem Bezirk des Prozessgerichts keine über 50 km hinausgehenden Entfernungen zurücklegen müsste, um diesen zu erreichen.
Es liegt mithin vorliegend kein Fall vor, in welchem durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, die mit den Mehrkosten, die sich aus höheren Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bei Terminswahrnehmungen beim Prozessgericht ergeben, gegengerechnet werden könnten (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.10.2005–5 WF 190/05; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.7.2005–17 W 30/05).
Die Voraussetzungen für eine Beiordnung der Klägervertreterin ohne die Beschränkungen auf die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts liegen mithin nicht vor, so dass die vorgenommene Einschränkung der Beiordnung erfolgen muss.
In dieser ...