ZPO §§ 696 Abs. 1, 697 Abs. 3; RVG VV Nr. 3100, 3104

Leitsatz

Beantragt der Antragsgegner gem. § 696 ZPO die Durchführung des streitigen Verfahrens und stellt er nach Ausbleiben der Anspruchsbegründung gem. § 697 Abs. 3 ZPO Terminsantrag und wird die Klage in dem dann anberaumten Termin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen, ohne dass der Antragsteller jemals eine Anspruchsbegründung eingereicht hat, ist für das streitige Verfahren der volle Wert der im Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen anzusetzen. Nach diesem Wert entsteht sowohl die Termins- als auch die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren.

LG Augsburg, Beschl. v. 8.3.2010–4 T 248/10

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Mahnbescheid eine Forderung in Höhe von 679,00 EUR nebst Zinsen und Nebenkosten geltend gemacht. Hiergegen hat der Beklagte durch seinen Anwalt Widerspruch einlegen lassen. Gleichzeitig hat der Beklagte durch seinen Anwalt die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Nach Abgabe der Sache an das Streitgericht wurde dem Kläger eine Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt, die er fruchtlos hatte verstreichen lassen. Daraufhin hatte der Beklagte den Antrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt (§ 697 Abs. 3 S. 1 ZPO). In dem Termin wurde dann, nachdem immer noch keine Anspruchsbegründung eingegangen war, die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Das Versäumnisurteil wurde bestandkräftig. Das Gericht hat anschließend den Streitwert für das streitige Verfahren auf bis 300,00 EUR festgesetzt und dies damit begründet, im streitigen Verfahren seien keine Anträge gestellt worden, daher richte sich der Wert nach dem Kosteninteresse des Beklagten, seine im Verfahren angefallenen Kosten erstattet zu erhalten. Diese Kosten hat das Gericht auf bis 300,00 EUR geschätzt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Die Kammer sieht im Terminsantrag nach § 697 Abs. 3 ZPO den Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren, weshalb die Verfahrensgebühr aus dem Wert der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung zu bemessen ist. Der Wert der abzuweisenden Klage ist deshalb maßgeblich, weil nach zutreffender Auffassung das Ausbleiben der Klagebegründung auch zur Abweisung als unbegründet führt (vgl. Zöller/Vollkommer, 27. Aufl. 2009, § 697 ZPO Rn 10). Nach Mahnantragsrücknahme würde sich der Wert auf das Kosteninteresse reduzieren. Dies ist jedoch vorliegend nicht auszusprechen, da bereits am 7.10.2009 eine mündliche Verhandlung stattfand, mithin die Terminsgebühr in Höhe der Hauptsache angefallen ist.

Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG ist diese Streitwertbestimmung auch für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend.

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