RVG VV Nr. 3500; ZPO § 732
Leitsatz
Im Verfahren über eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO erhält der Anwalt eine gesonderte Vergütung, und zwar in Höhe einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und nicht nach lediglich einer 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.
LG Freiburg, Beschl. v. 15.2.2010–1 O 201/08
Sachverhalt
Gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel hatte der Schuldner durch seinen Prozessbevollmächtigten nach § 732 ZPO Erinnerung einlegen lassen. Die Erinnerung war erfolgreich. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hatte der Kläger zu tragen.
Der Beklagte meldete daraufhin eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV zur Festsetzung an. Der Rechtspfleger setzte die beantragte Vergütung teilweise herab, nämlich auf eine 0,3-Verfahrensgebühr. Er war der Auffassung, für die Tätigkeit im Verfahren nach § 732 ZPO entstehe dem Anwalt lediglich eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV, und bezog sich dabei auf die Kommentierung in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3309 VV Rn 339 sowie Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 732 Rn 18.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Im Verfahren nach § 732 ZPO entsteht, anders als im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, tatsächlich eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV. Die Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV entsteht für Verfahren über die Beschwerden und die Erinnerung, soweit in Abschnitt Nr. 5 von Teil 3 des VV zum RVG keine gesonderte Gebühr bestimmt ist. Für das Klauselerinnerungsverfahren ist keine gesonderte Gebühr bestimmt, hier gilt Nr. 3500 VV (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3500 VV Rn 6).
Anmerkung
Die Vollstreckungsklausel wird vom Rechtspfleger erlassen. Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind nach § 18 Nr. 3 RVG (§ 18 Nr. 5 RVG a.F.) eigene selbstständige Angelegenheiten und lösen eine gesonderte Vergütung aus.
Die Vergütung für Erinnerungen und Beschwerden sind in Nr. 3500 VV geregelt. Zutreffend ist also hier eine 0,5-Gebühr festgesetzt worden.
Anders verhält es sich lediglich bei einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Diese zählt – auch wenn sie sich gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers richtet – nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 RVG als zum Rechtszug der Vollstreckung gehörig und löst keine gesonderte Vergütung aus. Sie wird vielmehr durch die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV mit abgegolten.
Wird der Anwalt ausschließlich mit einer Vollstreckungserinnerung beauftragt, dann entsteht zwar hierfür ebenfalls eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV. Diese ist jedoch nach § 16 Abs. 5 S. 3 RVG auf 0,3 zu kürzen, da der Anwalt bei umfassendem Vollstreckungsauftrag auch keine höheren Gebühren als eine 0,3-Verfahrensgebühr hätte erhalten können.