Zu beachten ist, dass für die Vollstreckung von einstweiligen Anordnungen auf Unterhalt keine gesonderte Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung und Beiordnung erforderlich ist, da sich die Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren kraft Gesetzes (§ 48 Abs. 2 RVG) auf die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung erstreckt.

Norbert Schneider

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