I. Einleitung
Anlass für die Darstellung des Werts in Verfahren, die die Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten (Unterhaltssachen) betreffen, gibt eine unzutreffende Wertfestsetzung durch das OLG Nürnberg in seinem Beschl. v. 16.2.2011.
Der dortige Rückgriff des OLG auf den Auffangwert des § 42 Abs. 1 FamGKG zur Bewertung von Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG lässt erkennen, dass der Senat sich offenbar nicht dazu in der Lage gesehen hat, das umfassende "Angebot" der Wertvorschriften des FamGKG anzunehmen. Das OLG hat nämlich verkannt, dass der Gesetzgeber den Verfahrenwert für Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG eigenständig geregelt hat, nämlich in § 51 Abs. 3 FamGKG. Einer Heranziehung der Auffangvorschrift des § 42 FamGKG bedurfte es daher gar nicht; sie war vielmehr unzulässig: Denn eine Bestimmung des Verfahrenswerts nach billigem Ermessen i.S.d. § 42 FamGKG kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Verfahrenswert aus den Vorschriften des FamGKG nicht ergibt.
1. Betroffene Verfahren
Während Unterhaltssachen gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1-3 FamFG Familienstreitsachen i.S.d. § 112 Nr. 1 FamFG sind, für die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend gelten, sind auf die Feststellung der Bezugsberechtigung des Kindergeldes gerichtete Verfahren (§ 231 Abs. 2 FamFG) Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Diese Verfahren fielen bis zum 31.8.2009 in den Zuständigkeitsbereich des Vormundschaftsgerichts. Nachdem es aufgelöst und durch das Familiengericht ersetzt worden ist (vgl. Art. 90 u. 104 FGG-ReformG), sind nunmehr für alle Verfahren, die sich mit der Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld befassen, die Familiengerichte zuständig. Unterhaltssachen sind es deshalb, weil das Kindergeld Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nimmt (§ 1612b BGB).
Das Verfahren in Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG bestimmt sich in erster Linie nach den Vorschriften des Buches 1 des FamFG. Hinzu kommen die Vorschriften der §§ 232 bis 234 FamFG. Materiell-rechtlich richten sich Unterhaltssachen gem. § 231 Abs. 2 FamFG nach
2. Überblick zu den Bewertungen
a) Zuständigkeitsverfahrenswert
Unterhaltssachen sind Familiensachen nach § 111 Nr. 8 FamFG. Die Frage des Zuständigkeitsverfahrenswertes stellt sich in Familiensachen deshalb nicht, weil nach § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG das AG in Familiensachen stets unabhängig vom Wert des Verfahrens ausschließlich zuständig ist.
b) Zulässigkeit der Beschwerde
Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands maßgebend (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dieser berechnet sich nicht nach dem FamGKG. Denn das FamGKG bestimmt nur den Wert für die Gerichtsgebühren. Mangels einer Regelung der Beschwer im FamFG sind die §§ 3 ff. ZPO analog heranzuziehen.
c) Gerichts- und Anwaltsgebühren
Der Wert für die Gerichtsgebühren ergibt sich aus § 51 Abs. 3 FamGKG. Die bisherige Gerichtsgebührenfreiheit dieser Verfahren ist aufgegeben worden. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt, dass der für die Gerichtsgebühren geltende Wert auch für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren maßgeblich ist. Dies gilt für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gleichermaßen (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG).
II. Beschwer
Maßgebend für die Beschwer ist der begehrte Kindergeldbetrag für die voraussichtliche Dauer des streitigen Bezuges, einschließlich bereits fälliger Kindergeldbeträge. Steht der Bezugszeitraum nicht fest, ist er zu schätzen. Mangels Regelung einer Beschwer im FamFG ist in analoger Anwendung auf § 9 ZPO abzustellen. § 9 ZPO berücksichtigt für die Zukunft den Bezug von 3 1/2 Jahren. Abzustellen sein wird für die Bemessung der Beschwer auch auf das Alter des betroffenen Kindes und der Bezugszeitraum wird auf der Grundlage einer Schätzung nach § 9 ZPO zu begrenzen sein.
III. Gebührenverfahrenswert
1. Überblick
Die bisherige Bewertung der Kindergeldbezugsberechtigungsverfahren war vor Inkrafttreten des FGG-ReformG unklar und auch streitig. Es wurde einerseits in entsprechender Anwendung § 23 Abs. 1 S. 2 RVG a.F. oder andererseits, vermeintlich über § 23 Abs. 3 RVG, § 30 Abs. 2 der KostO zur Bewertung herangezogen. Letzteres geschah, obwohl § 23 Abs. 3 RVG auf den Auffangwert der KostO gar nicht verweist.
Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes nach billigem Ermessen hatten die Gerichte entweder auf die Kindergeldbeträge des streitigen Bezugszeitraums abgestellt, so OLG München, oder einen pauschalen Wert angenommen, wie das OLG Schleswig, das von 2.000,00 EUR ausgegangen war, oder das OLG Frankfurt/Main, das 3.000,00 EUR angenommen hatte. Auf die bisher ergangene Rspr. wird unter Berücksichtigung des normierten Regelwertes in § 51 Abs. 3 FamGKG nur noch über die in § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG enthaltene Bill...