Der Wert für die Gerichtsgebühren ergibt sich aus § 51 Abs. 3 FamGKG. Die bisherige Gerichtsgebührenfreiheit dieser Verfahren ist aufgegeben worden.[6] § 23 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt, dass der für die Gerichtsgebühren geltende Wert auch für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren maßgeblich ist. Dies gilt für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gleichermaßen (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG).

[6] BT-Drucks 16/6308, S. 307.

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