Das FamG hat die Einigungsgebühr zu Recht festgesetzt.
Durch Beschl. v. 1.7.2010 – 13 WF 90/10 hat der Senat unter Hinweis auf die nunmehr überwiegende Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1463 [= AGS 2008, 172]; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010; OLG Köln FamRZ 2008, 1010 sowie 2009 237; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 2111 [= AGS 2010, 15]; OLG Zweibrücken MDR 2009, 1314 [= AGS 2009, 486]; OLG Celle FamRZ 2007, 201; Hartmann, KostG, 40. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 526 jeweils m. w. Nachw.) ausgeführt, dass bei einer Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV jedenfalls dann anfällt, wenn Auskünfte der Versorgungsträger nicht eingeholt worden sind und die Person des Ausgleichspflichtigen deshalb nicht feststeht.
Gleiches gilt, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht sämtliche Auskünfte der Versorgungsträger vorlagen, wobei dahinstehen kann, ob bei einem wechselseitigen Verzicht hinsichtlich des ansonsten noch durchzuführenden Versorgungsausgleichs stets ein Vergleich i.S.d. Nr. 1000 VV vorliegt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2010, 922 [= AGS 2010, 424] sowie Göttlich-Mümmler-Rehberg-Xanke, RVG, "Versorgungsausgleich" Anm. 1.2.4).
Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV ist "die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht". Der Abschluss eines Prozessvergleiches wird angesichts der weiten Formulierung ebenso wenig gefordert wie ein gegenseitiges Nachgeben (vgl. Beschl. d. Senats v. 1.7.2010 m. w. Nachw.). Vorliegend waren zwar die Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherungsträger eingeholt; die der … lagen jedoch noch nicht vor. Deshalb standen – auch wenn die Beteiligten von etwa gleich hohen Anwartschaften ausgingen – weder die Ausgleichsrichtung noch die Ausgleichshöhe fest, so dass mit dem wohl auch im Hinblick auf die genannte notarielle Vereinbarung erfolgten Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vertraglich ein ungewisses Rechtsverhältnis geklärt wurde. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich ausweislich der von der … erteilten Auskünfte ein unterschiedliches Vertragsvermögen ergab.
Deshalb erschöpfte sich die Vereinbarung der Parteien nicht in einem bloßen Verzicht. Nach dem Wortlaut des protokollierten "Vergleichs" (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2008, 1464 [= AGS 2008, 171] bezüglich einer Zuweisung der Ehewohnung) sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll die Bereitschaft zur einvernehmlichen Beilegung eines Rechtsstreits gefördert werden. Deshalb reicht bereits ein geringes Entgegenkommen aus, um das negative Tatbestandsmerkmal der Beschränkung des Vertrages auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht zu beseitigen. Im Übrigen sind sowohl Anerkenntnis als auch ein Verzicht einseitige Erklärungen. Daran fehlt es, wenn – wie hier – nicht endgültig feststeht, welche Partei tatsächlich verzichtet. Der durch beide Beteiligte erklärte Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass jede Partei für den Fall, dass sich ein Ausgleichsanspruch zu ihren Gunsten ergäbe, auf einen Ausgleich verzichte, so dass die Wertung als einseitiger Verzicht dieser zweiseitigen Vereinbarung nicht gerecht wird (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1463 ff. [= AGS 2008, 172]). Schließlich soll die in den Gesetzeswortlaut aufgenommene Beschränkung, dass der Vertrag nicht ausschließlich ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beinhalten darf, nicht den früheren Gebührentatbestand beschneiden, sondern einem – hier nicht ersichtlichen – Missbrauch vorbeugen (vgl. OLG Köln NJW 2009, 237).