Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Zu Unrecht geht der Erinnerungsführer davon aus, dass eine Berücksichtigung der Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 VV für die drei minderjährigen Erinnerungsgegner zu 2) bis 4) ausgeschlossen ist.
Die Ansicht des Erinnerungsführers, dass bei minderjährigen Beteiligten in SGB II-Bedarfsgemeinschaften die Gebührenerhöhung wegen mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV nicht greife, kann nicht überzeugen. Auch minderjährige Kinder sind in SGB II-Verfahren als Auftraggeber i.S.d. Nr. 1008 VV zu sehen, wenn der Rechtsanwalt neben den Eltern oder einem Elternteil für sie tätig wird. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung des BSG in dem Urt. v. 21.12.2009 (B 14 AS 83/08 R [= AGS 2010, 373]). Dort hat das BSG u.a. ausgeführt:
"Eine Auftraggebermehrheit liegt vor, wenn derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche Personen tätig wird (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Rn 36). Abgestellt wird nur auf die Zahl der Auftraggeber unabhängig davon, wer von ihnen gegenüber dem Anwalt auftritt (vgl. BT-Drucks 15/1971 S 205; BVerwG, Urt. v. 10.4.2000 – 6 C 3/99, Buchholz 362 § 6 BRAGO Nr. 2 für die Anwaltsvertretung eines Elternpaares in einer Schulangelegenheit [= AGS 2000, 173]; Müller-Rabe, a.a.O., Rn 38). Auftraggeber i.S.d. § 7 Abs. 1 RVG ist derjenige, in dessen Angelegenheit ein Rechtsanwalt tätig wird. Das waren hier beide Kläger, die unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung ihre jeweiligen Individualansprüche (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, jeweils Rn 12) gemeinsam geltend gemacht haben. Dass der Kläger zu 2) minderjährig war und von seiner Mutter vertreten wurde, steht der Anwendung der Nr. 1008 VV nicht entgegen…"
Die entgegenstehenden Ausführungen in der Erinnerungsschrift können nicht überzeugen. Die Bevollmächtigte ist im gerichtlichen Eilverfahren nicht lediglich für den Vater, sondern auch für die drei minderjährigen Kinder tätig geworden. Die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV sind damit erfüllt, so dass die Gebührenerhöhung zu gewähren ist.
Es kommt hierbei im Gegensatz zur Auffassung des Erinnerungsführers auch nicht darauf an, ob ein anwaltlicher Mehraufwand in diesem Fall tatsächlich entstanden ist. Denn es handelt sich bei der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV um einen pauschalen Aufschlag auf die Verfahrensgebühr ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dem Rechtsanwalt durch die Auftraggebermehrheit eine Mehrbelastung entsteht (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1983- III ZR 109/82, zu der Vorgängervorschrift in § 6 Abs. 1 BRAGO; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 1008 Rn 41 m. w. Nachw.). Der Gesetzgeber konnte und durfte davon ausgehen, dass in diesen Fällen typischerweise ein erhöhter Arbeitsaufwand anfällt. Wie bei sonstigen Pauschalgebühren kommt es damit auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall nicht an.
Schließlich kann der Gebührenerhöhung auch nicht entgegengehalten werden, dass durch eine uneingeschränkte Anwendung von Nr. 1008 VV bei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft eine beachtliche Gebührenausuferung stattfinde, die vom gesetzgeberischen Anliegen nicht gedeckt sei. Für eine derartige Einschränkung der Nr. 1008 VV besteht nach deren klarem Wortlaut keine Grundlage. Die Regelung in Nr. 1008 VV ist insoweit keiner einschränkenden Auslegung zugänglich. Im Übrigen hat auch und gerade in SGB II-Verfahren die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV ihre sachliche Berechtigung. So sind z.B. bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit stets die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, vgl. §§ 7, 9, 11, 12 SGB II. Die Ermittlung des gesetzlich zustehenden Bedarfs ist ebenfalls mit Mehraufwand verbunden, wenn die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Mitgliedern besteht. Dieser Mehraufwand für den Rechtsanwalt entsteht in der Regel auch, wenn es sich um minderjährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handelt. Zudem ist mit einer Mehrheit von Auftraggebern eine Erhöhung des Haftungsrisikos des Rechtsanwalts verbunden, was ebenfalls als Grund für die Gebührenerhöhung angeführt wird (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 205; Müller-Rabe in: a.a.O., Nr. 1008 Rn 37). Eine Erhöhung des Haftungsrisikos tritt bei der Vertretung von Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II ohne weiteres ein. Daher gebietet der Sinn und Zweck der Vorschrift, auch in diesen Fällen die Gebühren zu erhöhen.
Insgesamt kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Erhöhung nach Nr. 1008 VV anerkannt worden ist. Die Erinnerung war folglich als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rspr. der 164. Kammer und 165. Kammer des SG Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z.B. in den Beschlüssen der 164. Kammer des SG Berlin – S 164 SF 118/09 E v. 6.3.2009 – und d...