Die als selbstständige Familiensache geführte Versorgungsausgleichssache ist gebührenrechtlich als neue Angelegenheit zu behandeln.[12] Für das nach dem 1.9.2009 wiederaufgenommene Verfahren ist die Vergütung stets nach dem RVG abzurechnen, auch wenn für das ursprüngliche Verbundverfahren noch die BRAGO anzuwenden war.
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