Die als selbstständige Familiensache geführte Versorgungsausgleichssache ist gebührenrechtlich als neue Angelegenheit zu behandeln.[12] Für das nach dem 1.9.2009 wiederaufgenommene Verfahren ist die Vergütung stets nach dem RVG abzurechnen, auch wenn für das ursprüngliche Verbundverfahren noch die BRAGO anzuwenden war.

[12] BGH AGS 2011, 167 (in diesem Heft); OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.3.2011, 13 WF 34/11, juris.

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