Ist in dem alten Verbundverfahren bereits eine Vergütung für die Folgesache Versorgungsausgleich entstanden, muss sich der Anwalt diese nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG anrechnen lassen, da es sich i.S.d. § 21 Abs. 3 RVG bei der abgetrennten Folgesache und dem nun wiederaufgenommenen Verfahren um eine Angelegenheit handelt.[13]
Die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens stellt zudem keine weitere Auftragserteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dar, auch wenn seit dem Erlass des Scheidungsurteils und der Aussetzung nach § 2 VAÜG zwei Kalenderjahre vergangen sind.[14] Der Anwalt muss daher § 21 Abs. 3 RVG in jedem Fall beachten, wenn nicht ein Anwaltswechsel stattgefunden hat.
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