1. Anzuwendendes Recht
Für die selbstständige Familiensache sind die Wertvorschriften des FamGKG anzuwenden, so dass sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG bestimmt. Die Regelung gilt wegen § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren. Es ist dabei auf die 1. Alt. des § 50 Abs. 1 FamGKG abzustellen, weil es sich trotz der Regelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung handelt und die 2. Alt. nur greift, wenn Ansprüche nach §§ 20 bis 27 VersAusglG betroffen sind.
2. Berechnung des Verfahrenswerts
Für die Wertberechnung bei den nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren sind deshalb für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen ist jedes verfahrensgegenständliche und nicht nur jedes auszugleichende Anrecht. Maßgeblich ist das bei Einreichung des Scheidungsantrags erzielte Einkommen.
In dem wiederaufgenommenen Verfahren hat die Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und eines in einer privaten Versicherung erworben. Der Antragsgegner hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten betrug zum Zeitpunkt des Eingangs des Scheidungsantrags zusammen 3.800,00 EUR, so dass es in drei Monaten 11.400,00 EUR beträgt.
Der Wert berechnet sich wie folgt:
3 Anrechte x 1.140,00 EUR (10 % aus 11.400 EUR) |
3.420,00 EUR |
3. Mindestwert und abweichende Festsetzung
Auf den Mindestwert von 1.000,00 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG) kann nicht allein schon deshalb abgestellt werden, weil es sich um ein wiederaufgenommenes Verfahren nach § 2 VAÜG handelt, so dass auch hier nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamFG zu bewerten ist. Ein geringerer Wert nach § 50 Abs. 3 FamGKG kann nur in Ausnahmefällen angesetzt werden. Hierfür genügt es deshalb auch nicht, dass das Gericht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen hat, weil die niedrigere Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 3 FamGKG nur erfolgt, wenn der nach § 50 Abs. 1 FamGKG berechnete Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht. Davon ist in den Fällen des § 18 VersAusglG jedoch gerade nicht auszugehen, da der Umfang der rechtlichen Prüfung und die Schwierigkeit der Sache noch höher liegen dürften als bei auszugleichenden Anrechten.
4. Rechtsmittelverfahren
§ 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG gilt auch für Rechtsmittelverfahren. Zu beachten ist dabei § 40 Abs. 2 FamGKG, wonach der Wert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren auf den erstinstanzlichen Wert beschränkt ist, wenn nicht eine Antragserweiterung stattfindet.