Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung notwendig war. Dies war vorliegend nicht der Fall.
An dieser Rechtslage ändert die Neufassung von § 142 Abs. 1 StPO nichts. Die Entscheidung des AG Witten (a.a.O.) stellt ein nur scheinbar entgegenstehendes Judikat dar, weil letztlich auf das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses abgestellt wird. Auf ein besonderes Vertrauensverhältnis kommt es aber für die Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht an, da ein vom Angeklagten vorgeschlagener Pflichtverteidiger regelmäßig bestellt wird, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 1 S. 2 StPO). Gäbe es den Rechtsgrundsatz, dass ein Wahlverteidiger im Rahmen der Kostenerstattung nicht schlechter gestellt werden dürfe, als ein Pflichtverteidiger bei der Festsetzung seiner Vergütung, hätte das AG Witten auf das besondere Vertrauensverhältnis nicht abstellen dürfen. Ob es so weit gehen wollte oder mit dem besonderen Vertrauensverhältnis nicht doch die Notwendigkeit der Hinzuziehung i.S.d. § 91 Abs. 2 ZPO begründen wollte, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe, als ein Pflichtverteidiger bei der Festsetzung seiner Vergütung, gibt es nicht. Dieser Schluss folgt insbesondere nicht aus der Natur der Sache. Während der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger bei der Festsetzung gem. § 55 RVG seinen Honoraranspruch gegen die Staatskasse geltend macht, besitzt der Wahlverteidiger keinen Honoraranspruch gegen die Staatskasse, sondern einen solchen gegen den Mandanten. Im Rahmen der Kostenfestsetzung gem. §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. 91 Abs. 2 ZPO wird darüber befunden, welche der dem Angeklagten aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Rechtsanwaltskosten als notwendige Auslagen von der Staatskasse zu erstatten sind. Für den Wahlverteidiger bedeutet dies, dass er wie ein Pflichtverteidiger die Fahrtkosten in voller Höhe erstattet bekommt – von seinem Mandanten. Er steht damit wirtschaftlich nicht schlechter da als der Pflichtverteidiger.
Entscheidend ist die Frage, welche Kosten aus dem Mandatsverhältnis von der Staatskasse erstattet werden. Diese Frage knüpft das Gesetz an die Notwendigkeit der entstandenen Kosten.
Es kann beispielsweise notwendig sein, dass sich ein Angeklagter in einem sachlich und rechtlich schwierigen Strafverfahren durch zwei Verteidiger vertreten lässt. Diese könnten auch beide zu Pflichtverteidigern bestellt werden. Hieraus im Umkehrschluss einen Anspruch jedes Angeklagten herzuleiten, ihm die Fahrtkosten zweier Wahlverteidiger in beliebiger Höhe zu erstatten, ist ersichtlich unzulässig.
Der vom Angeklagten gezogene Umkehrschluss ist ebenso unzulässig. Er möchte so behandelt werden, als hätte ein Fall notwendiger Pflichtverteidigung vorgelegen. Die Fälle notwendiger Verteidigung zeichnen sich dadurch aus, dass der Angeklagte in besonderer Weise auf die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt angewiesen ist, beispielsweise weil ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und daher die Straferwartung groß ist. In solchen Fällen ist das Vertrauen des Angeklagten in die Fähigkeiten des Rechtsanwaltes besonders schützenswert, weshalb nach der Änderung des § 142 StPO der Vorschlag eines nicht ortsansässigen Pflichtverteidigers nicht an fiskalischen Interessen scheitern soll. Hieraus den Umkehrschluss zu ziehen, jeder Angeklagte erhalte auch in sachlich und rechtlich simplen Fällen die Fahrtkosten seines Wahlverteidigers ungeachtet von deren Höhe erstattet, entbehrt jeder Grundlage.
Das alles ist auch nicht unbillig. Darauf, dass von der Staatskasse nur die notwendigen Auslagen übernommen werden und dass der Mandant daher gegebenenfalls Fahrtkosten zumindest anteilig selbst zu tragen hat, kann der Verteidiger bei seiner Beauftragung hinweisen. Es ist auch nicht einzusehen, warum der Staat ohne Notwendigkeit mit Kosten belastet werden soll, die eine kostenbewusste Partei durch Beauftragung eines ortsnahen Rechtsanwalts vermieden hätte.
Nach alledem ist entscheidend, ob es notwendig war, sich durch Rechtsanwalt S. aus Hamburg verteidigen zu lassen. Dies war nicht der Fall. Der Angeklagte hätte sich durch einen Rechtsanwalt aus Düsseldorf oder Gelsenkirchen vertreten lassen können, so dass zu Recht nur Fahrstrecken von jeweils 44 km anerkannt wurden. Entsprechend war das Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV zu kürzen.
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Wahlverteidigers folgt nicht aus der seit 20 Jahren bestehenden Freundschaft mit dem Angeklagten. Dies mag die Verständigung besonders angenehm und einfach gestaltet haben. Eine Notwendigkeit folgt hieraus indes nicht, zumal das Verfahren weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher H...