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AGS 04/2011, Reisekostenerstattung des Wahlverteidigers

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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StPO §§ 464, 142 Abs. 1;RVG VV Nrn. 7003 ff.

Leitsatz

Ein Freigesprochener kann die Reisekosten eines Verteidigers am dritten Ort grundsätzlich nur in Höhe der Reisekosten eines an seinem Wohnsitz ansässigen Verteidigers verlangen. Darin liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber einem Pflichtverteidiger.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 2.2.2011 – 4 Qs 12/11

1 Sachverhalt

Der in Gelsenkirchen wohnende Angeklagte war vor dem AG Düsseldorf angeklagt worden. Dem Verfahren lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe durch das Skandieren einer Parole und durch das Zeigen des Hitlergrußes gegen die §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 86 S. 1 Nr. 4 StGB verstoßen. Im Verfahren ließ sich der Angeklagte durch den in Hamburg geschäftsansässigen Rechtsanwalt S. verteidigen. Nach Freispruch auf Kosten der Staatskasse beantragte der Angeklagte auch die Reisekosten des Hamburger Verteidigers gegen die Staatskasse festzusetzen. Begründet wurde dies wird mit einer 20 Jahre andauernden Freundschaft zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger. Die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes sei ohnehin nicht in Frage gekommen, da dieser möglicherweise aufgrund seiner politischen Gesinnung die Interessen des Angeklagten nicht hätte sachgerecht vertreten können. Ferner sei zu befürchten gewesen, dass bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes aus Gelsenkirchen der Tatvorwurf im persönlichen Umfeld des Angeklagten ruchbar geworden wäre.

Durch den angefochtenen Festsetzungsbeschluss hat das AG die Fahrtkosten nur nach der Fahrstrecke bis zum Wohnort des Angeklagten von 44 km berechnet, so dass je Termin 88 km x 0,30 EUR = 26,40 EUR, mithin insgesamt 79,20 EUR netto, festgesetzt wurden anstelle der beantragten 720,00 EUR. Die Abwesenheitsgelder gem. Nr. 7005 VV wurden von 3 x 60,00 EUR auf 3 x 20 EUR = insgesamt 60,00 EUR netto...

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